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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die CG Gablonzer Straße 20 GmbH & Co. KG – Schutz der Vermögenswerte im Fokus der gerichtlichen Anordnung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 101 IN 855/25

Am 28. Juli 2025 um 15:00 Uhr hat das Insolvenzgericht am Amtsgericht Karlsruhe einen bedeutsamen Beschluss im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Gablonzer Straße 20 GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe, getroffen. Die Gesellschaft wird durch ihre Komplementärin, die Cologneo MI5 Verwaltungs GmbH, Bismarckstraße 79, 10627 Berlin, vertreten. Geschäftsführer dieser Komplementärin ist Christoph Gröner. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 710246 eingetragen.

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte die Berliner Kanzlei Rechtsanwälte Heublein.

Mit dem Ziel, Veränderungen der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Gericht – gestützt auf §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) – verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, bestellt. Seine Hauptaufgabe ist die Überwachung der Vermögenslage der Schuldnerin sowie die Erhaltung der Insolvenzmasse. Er soll darüber hinaus prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt und ob eine Fortführung des Unternehmens in Betracht kommt.

Während der Dauer der vorläufigen Verwaltung dürfen Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin – insbesondere über Bankkonten und Außenständenur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters erfolgen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesen Bereichen liegt ab sofort ausschließlich beim vorläufigen Verwalter. Er ist zudem berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Vermögenswerte ist der Verwalter ermächtigt, im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion Sonderkonten einzurichten und über diese zu verfügen. Für diese Konten dürfen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung, sind bis auf weiteres untersagt, sofern keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.

Die bei den Kreditinstituten der Schuldnerin geführten Konten müssen dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber vollständig offengelegt werden, insbesondere durch Vorlage von Umsatzübersichten für das aktuelle und das vorangegangene Jahr.

Auch Drittschuldnern – also allen, die der Schuldnerin noch Leistungen schulden – ist es untersagt, an diese zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden.

Zudem erhält der Verwalter das Recht, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm sämtliche zur Aufklärung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlichen Informationen zu erteilen und die Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem der Justiz. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Anordnung gelöscht.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe eingelegt werden. Die Details zur Einreichung – auch auf elektronischem Wege – sind in der Rechtsbehelfsbelehrung geregelt.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht, 28. Juli 2025
Aktenzeichen: 101 IN 855/25

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