Frage: Herr Iwanow, die Interconomy AG hat ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Welche Punkte sind auf der Tagesordnung besonders relevant?
Michael Iwanow: Die Hauptversammlung am 2. September 2025 enthält zwei wesentliche Satzungsänderungen. Erstens betrifft es die Vertretungsregelung und Zusammensetzung des Vorstands, zweitens die Vergütungsstruktur des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Beide Punkte haben erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung und die Corporate Governance.
Frage: Was bedeutet die vorgeschlagene Änderung zu § 7 (2) der Satzung konkret für die Unternehmensführung?
Michael Iwanow: Bislang galt: Die Gesellschaft wurde entweder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Jetzt soll die Satzung flexibler werden. Künftig könnte der Vorstand aus einer bis maximal drei Personen bestehen. Der Aufsichtsrat hätte zudem die Möglichkeit, einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter im Vorstand zu ernennen und zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis erhalten.
Das bedeutet mehr Gestaltungsspielraum für den Aufsichtsrat. Gleichzeitig kann eine Einzelvertretungsbefugnis die Handlungsfähigkeit erhöhen, birgt aber auch Risiken, etwa bei Compliance und Kontrollmechanismen. Aktionäre sollten prüfen, ob diese Flexibilisierung im Interesse einer stabilen Unternehmensführung liegt.
Frage: Kommen wir zum zweiten Punkt – der Vergütung des Aufsichtsrates. Welche Änderung wird hier vorgeschlagen?
Michael Iwanow: Bisher erhielt der Aufsichtsratsvorsitzende die doppelte Vergütung, sein Stellvertreter die anderthalbfache Vergütung im Vergleich zum regulären Aufsichtsratsmitglied. Künftig soll der Stellvertreter nur noch die einfache Vergütung erhalten. Das senkt die Vergütungshierarchie und reduziert die zusätzlichen Kosten. Für die Aktionäre ist das ein positives Signal in Bezug auf Kostendisziplin, allerdings könnte dies die Attraktivität der Stellvertreterposition verringern.
Frage: Was bedeutet das für die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können?
Michael Iwanow: Die Einladung weist darauf hin, dass Aktionäre sich spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung anmelden müssen, um ihr Stimmrecht wahrnehmen zu können. Wer nicht persönlich erscheinen kann, darf sein Stimmrecht durch Vollmacht ausüben – auch über ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Die Vollmachtserteilung muss in Textform erfolgen, was eine unkomplizierte Teilnahme per Bevollmächtigung ermöglicht.
Frage: Wie bewerten Sie diese Änderungen aus rechtlicher Sicht?
Michael Iwanow: Beide Änderungen sind satzungsgemäß und üblich bei Unternehmen, die ihre Führungsstrukturen effizienter gestalten wollen. Allerdings sollten Aktionäre genau prüfen, wie sich die Flexibilität des Vorstandsmodells auf die Kontrollmechanismen auswirkt. Mehr Handlungsspielraum für den Vorstand bedeutet auch, dass die Rolle des Aufsichtsrats als Kontrollinstanz umso wichtiger wird.