Aktenzeichen: IN 555/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Pantonics Energy GmbH, mit Sitz in der Gessertshausener Straße 4, 86356 Neusäß, hat das Amtsgericht Augsburg am 25. Juni 2025 um 17:00 Uhr die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister Augsburg unter HRB 38460 registriert und wird durch Geschäftsführer Michael Ebner vertreten.
Sicherungsmaßnahmen zur Vermögenserhaltung
Ziel der gerichtlichen Verfügung ist es, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Aus diesem Grund wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dazu zählt insbesondere auch die Einziehung von Außenständen, die ab sofort unter Kontrolle des Insolvenzverwalters stehen.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus Fröhlich, Am Alten Donaubad 2, 89231 Neu-Ulm, bestellt. Er ist telefonisch unter +49 (731) 20559930 erreichbar. Seine Aufgabe besteht darin, die wirtschaftliche Lage der Pantonics Energy GmbH zu prüfen, das vorhandene Vermögen zu sichern und die Grundlage für eine mögliche Verfahrenseröffnung zu schaffen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist entweder die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, was zuerst erfolgt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden und muss von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch empfehlenswert.
Bedeutung für das Unternehmen
Die Pantonics Energy GmbH tritt mit diesem Beschluss in eine kritische Phase der Unternehmensführung ein. Die rechtlich beschränkte Handlungsfähigkeit der Geschäftsleitung und die Kontrollfunktion des Insolvenzverwalters sollen dazu dienen, das Vermögen zu erhalten und Gläubigerinteressen zu sichern. Ob das Unternehmen saniert werden kann oder in ein reguläres Insolvenzverfahren übergeht, wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigen.
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht – 25. Juni 2025