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Vorläufige Insolvenzverwaltung für GMO Germany Mode Outlets GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 58/25

Am 26. Juni 2025 um 08:00 Uhr hat das Amtsgericht Zweibrücken im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GMO Germany Mode Outlets GmbH, Sonnengasse 1, 66482 Zweibrücken, die vorläufige Verwaltung des schuldnerischen Vermögens angeordnet.

Die im Handelsregister Zweibrücken unter HRB 1747 eingetragene Gesellschaft wird von den Geschäftsführern Giovanni Mazzoleni und Nicola Mazzoleni, beide mit Wohnsitz in Florenz, Italien, vertreten. Der Geschäftszweck der Gesellschaft liegt im Bereich des Modeeinzelhandels – insbesondere im Outlet-Segment.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg, bestellt. Er ist erreichbar unter
Telefon: 06221 / 3113-26,
Fax: 06221 / 3113-8785,
E-Mail: haering@tiefenbacher.de.

Umfang der Maßnahmen

Gemäß § 21 InsO sind ab sofort alle Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere sämtliche finanziellen Transaktionen und Verfügungen über Unternehmenswerte.

Zusätzlich wurden auch die Schuldner der Antragstellerin – etwa Mieter, Vertragspartner oder andere Zahlungspflichtige – verpflichtet, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung des Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Ziel der Maßnahme

Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient der Sicherung des Unternehmensvermögens und soll verhindern, dass vor der möglichen Verfahrenseröffnung Vermögenswerte verlagert oder unkontrolliert verbraucht werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage der GmbH prüfen und ein Gutachten zur Eröffnungsfähigkeit des Verfahrens erstellen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Antragstellerin kann gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind hierzu berechtigt, wenn sie geltend machen, dass die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 nicht gegeben sei.

Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim
Amtsgericht Zweibrücken,
Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken
einzureichen – entweder schriftlich, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP: safe-sp1-1436525828231-015869791) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle.

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.

Amtsgericht Zweibrücken – 26. Juni 2025

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