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Bericht zu verschiedenen Insolvenzverfahren – Abweisungen mangels Masse durch das Amtsgericht Charlottenburg

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Zeitraum zwischen Juni 2024 und Juni 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Reihe von Insolvenzeröffnungsanträgen mangels Masse abgewiesen. Betroffen sind mehrere Unternehmen mit Sitz in Berlin, die entweder von sich aus oder durch Gläubiger beantragt hatten, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einzuleiten. In allen Fällen ergab die gerichtliche Vorprüfung, dass nicht einmal ausreichende Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind (§ 26 InsO).

Übersicht der betroffenen Gesellschaften:

  1. F&L Production GmbH i.L.
    – Liquidator: Fabio Matticoli, Reinacherstrasse 3, 8032 Zürich
    – Aktenzeichen: 36f IN 7937/24
    – Beschluss vom: 19.06.2025
  2. fireco Süd Verwaltungs GmbH
    – Geschäftsführer: Henry Florian
    – Aktenzeichen: 36f IN 8525/24
    – Beschluss vom: 23.06.2025
  3. Leon Hochbau UG (haftungsbeschränkt)
    – Geschäftsführerin: Praxidese Khatembi Imonje
    – Aktenzeichen: 36l IN 3217/24
    – Beschluss vom: 20.06.2025
  4. Styleindi GmbH
    – Geschäftsführerin: Nana Amma Addison-Agyei
    – Geschäftszweig: Kosmetik, Veranstaltungen, Unternehmensberatung
    – Aktenzeichen: 3613 IN 2023/25
    – Beschluss vom: 23.06.2025
  5. TH Ventures UG (haftungsbeschränkt)
    – Geschäftsführer: Tobias Fabian Huinink
    – Aktenzeichen: 36t IN 8499/24
    – Beschluss vom: 23.06.2025

Bedeutung der Abweisung mangels Masse

Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse stellt die juristische Feststellung der wirtschaftlichen Totalerschöpfung dar. Sie bedeutet, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um auch nur die gesetzlichen Mindestanforderungen an ein Insolvenzverfahren zu erfüllen – etwa die Vergütung des Insolvenzverwalters oder Gerichtskosten.

Diese Entscheidungen führen nicht automatisch zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, markieren aber faktisch den letzten Akt des wirtschaftlichen Bestehens des Unternehmens. Es kommt zu keiner Verwertung von Vermögensgegenständen, keiner Gläubigerbefriedigung und keiner Erstellung eines Insolvenzplans.

Konsequenzen für Gläubiger

Gläubiger der betroffenen Unternehmen haben keine Möglichkeit mehr, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ihre Forderungen anzumelden oder auf eine Quotenbefriedigung zu hoffen. Ihnen bleibt lediglich der zivilrechtliche Weg, etwa durch Klagen gegen die juristische Person oder – bei Vorliegen besonderer Umstände – gegen die Geschäftsführung persönlich (z. B. wegen Insolvenzverschleppung, § 15a InsO, oder vorsätzlicher Schädigung, § 826 BGB).

In der Praxis jedoch sind Erfolgsaussichten gering, da die Zahlungsunfähigkeit und Mittellosigkeit gerichtlich festgestellt wurde.

Rechtsmittelbelehrung

In allen Fällen kann sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung im Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Beschwerden sind beim:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch zur Wahrung der Form und Frist sowie zur rechtlichen Begründung empfohlen.

Elektronische Einreichung

Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden – unter Einhaltung der Anforderungen an qualifizierte elektronische Signatur oder sicheren Übermittlungsweg (EGVP). Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig.

Fazit

Die Vielzahl der Abweisungen verdeutlicht die wirtschaftliche Fragilität kleiner und mittlerer Gesellschaften im Raum Berlin. Häufig fehlt es nicht nur an operativer Liquidität, sondern auch an Basisvermögen zur Durchführung geordneter Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht sieht sich in solchen Fällen gezwungen, bereits den Antrag auf Verfahrenseröffnung zurückzuweisen – ein Zeichen sowohl für die Grenzen des Insolvenzrechts als auch für die zunehmende Bedeutung außergerichtlicher Sanierungs- oder Abwicklungsstrategien im Krisenfall.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschlüsse vom Juni 2025 und 2024

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