Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ALLIT Abgastechnik GmbH, mit Sitz in der Leopoldtagesstrecke 1–10, 66126 Saarbrücken, hat das Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, am 24. Juni 2025 um 10:35 Uhr wesentliche Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nummer HRB 15126 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jürgen Schäfer und Herrn Roland Heib.
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt JR Günter Staab, Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken, bestellt. Ihm wurde die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen. Damit liegt die wirtschaftliche Steuerung des Unternehmens ab sofort in seiner Hand.
Allgemeines Verfügungsverbot
Die ALLIT Abgastechnik GmbH unterliegt seit der Anordnung einem allgemeinen Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Dies bedeutet:
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Die Geschäftsführung darf nicht mehr selbstständig über das Gesellschaftsvermögen verfügen.
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Auch das Einziehen von Bankguthaben und sonstigen Forderungen liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters.
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Drittschuldner, also Geschäftspartner oder Kunden mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GmbH, wurden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, andernfalls droht keine schuldbefreiende Wirkung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsschutz
Das Gericht hat zudem alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies schützt das Schuldnervermögen vor dem Zugriff einzelner Gläubiger und sichert eine geordnete Verfahrensführung.
Bedeutung der vorläufigen Maßnahmen
Die angeordneten Sicherungen dienen der Bestandswahrung und der vorläufigen Kontrolle des Geschäftsbetriebs. Ob ein Insolvenzverfahren endgültig eröffnet wird, hängt von der weiteren Prüfung durch den Insolvenzverwalter ab – insbesondere zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin und zur Verfügbarkeit einer kostendeckenden Masse.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung erlaubt es, die Unternehmensverhältnisse umfassend zu analysieren und Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen, ohne dass die Gläubigerinteressen gefährdet werden.
Fazit:
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist die ALLIT Abgastechnik GmbH unter gerichtliche Aufsicht gestellt worden. Die wirtschaftlichen Entscheidungen liegen bis auf Weiteres beim vorläufigen Insolvenzverwalter, der nun das weitere Vorgehen vorbereitet und dem Gericht berichten wird.
Amtsgericht Saarbrücken – Außenstelle Sulzbach
Beschluss vom 24.06.2025