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Bericht zum Insolvenzverfahren – Aktenzeichen 91 IN 175/25 Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Am 24. Juni 2025 um 14:01 Uhr hat das Amtsgericht Aachen im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH erste Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 InsO getroffen.

Die Schuldnerin, mit Sitz in der Eilendorfer Straße 181, 52078 Aachen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 1373 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Dr. Richard Hesch. Der Geschäftszweig der Gesellschaft umfasst die Entwicklung, Herstellung, Beschaffung und Verbreitung von Büchern, Schriften und anderen Medienprodukten sowie die Erbringung entsprechender Dienstleistungen.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zur Sicherung des Vermögens der Gesellschaft wurde Rechtsanwalt André Seckler, Vaalser Straße 299, 52074 Aachen, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm obliegt es nun, den Bestand des Vermögens der Gesellschaft zu sichern, den laufenden Betrieb – soweit vorhanden – zu überwachen und eine erste Einschätzung zur wirtschaftlichen Gesamtlage abzugeben.

Einschränkung der Verfügungsmacht

Verfügungen der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Diese Maßnahme soll verhindern, dass während der vorläufigen Phase Vermögenswerte zum Nachteil der Gläubiger veräußert, übertragen oder sonst beeinträchtigt werden.

Weitere Sicherungsmaßnahmen

Das Gericht hat zudem folgende Anordnungen getroffen:

  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die der MVG mbH Geld schulden – dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Gesellschaft leisten. Stattdessen wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Verbot der Zwangsvollstreckung: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, sind untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung der Anordnung

Die getroffenen Maßnahmen deuten auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der MVG Medienproduktion und Vertriebsgesellschaft mbH hin. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient der Bestandssicherung und Aufklärung, bevor über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen die wirtschaftliche Lage prüfen und dem Gericht Bericht erstatten.

Hinweis für Gläubiger und Geschäftspartner

Geschäftspartner und Gläubiger der MVG mbH sind gehalten, sämtliche Zahlungen, Verhandlungen und vertraglichen Absprachen nur noch unter Einbeziehung des vorläufigen Insolvenzverwalters durchzuführen. Zahlungen an die Schuldnerin ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters könnten rechtlich unwirksam sein und zu persönlichen Haftungsrisiken führen.

Amtsgericht Aachen – Insolvenzgericht
Beschluss vom 24.06.2025

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