Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 hat das Amtsgericht Amberg den Antrag der 24seven Holding GmbH, Jakob-Oswald-Straße 26, 92289 Ursensollen, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter der Nummer HRB 7071 eingetragen und wurde im Verfahren vertreten durch ihren Geschäftsführer Mirko Krämer. Als Verfahrensbevollmächtigter trat Rechtsanwalt Hans Müller, Bahnhofstraße 17–19, 97353 Wiesentheid, auf.
Bedeutung des Beschlusses
Der Beschluss stellt fest, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens – etwa die Gerichtskosten oder die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken. In solchen Fällen ist das Gericht nach § 26 der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich verpflichtet, den Antrag abzuweisen.
Ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der geordneten Gläubigerbefriedigung oder einer Sanierung kann somit nicht eröffnet werden, da die notwendigen Mittel zur Durchführung fehlen.
Auswirkungen für Gläubiger
Für Gläubiger bedeutet die Abweisung des Verfahrens, dass sie keine Möglichkeit zur Forderungsanmeldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhalten. Es findet keine Verwertung von Unternehmenswerten statt, und eine Quotenbefriedigung ist ausgeschlossen.
Gläubiger sind nun auf den individuellen Rechtsweg verwiesen – zum Beispiel durch zivilrechtliche Klagen gegen die GmbH oder, in begründeten Ausnahmefällen, gegen deren Geschäftsführer (etwa bei Insolvenzverschleppung oder sittenwidriger Schädigung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingereicht werden. Sie muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Elektronische Einreichung
Auch die elektronische Einreichung ist möglich – jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen: Die Beschwerde muss entweder qualifiziert elektronisch signiert sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) übermittelt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Weitere Informationen dazu bietet die Website der Justiz unter www.justiz.de.
Fazit:
Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse dokumentiert das vollständige Fehlen verwertbaren Vermögens bei der 24seven Holding GmbH. Für Gläubiger und Geschäftspartner bedeutet dies faktisch das wirtschaftliche Ende des Unternehmens, auch wenn eine formale Löschung im Handelsregister noch bevorstehen mag.
Amtsgericht Amberg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 18.06.2025