Aktenzeichen: IN 26/25
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Goldwelt Juweliere & Uhrmacher Verwaltungs GmbH, mit Geschäftssitz in der Bahnhofstraße 1, 94032 Passau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Passau unter der HRB 4744 und gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Marina Stütz und Ulrike Stütz, hat das Amtsgericht Passau – Insolvenzgericht – am 18. Juni 2025 einen entscheidenden Beschluss getroffen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Dieser Beschluss bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens – wie Gerichtskosten oder die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken. Damit entfällt die rechtliche Grundlage für die Einleitung eines geordneten Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt, und die Gläubiger erhalten keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen eines Verfahrens geltend zu machen oder zumindest anteilig befriedigt zu werden.
Für die Goldwelt GmbH bedeutet dies faktisch das Ende ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit. Ohne verfügbares Vermögen und ohne die Struktur eines Insolvenzverfahrens bleibt lediglich die Möglichkeit, dass das Registergericht die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit in Betracht zieht (§ 394 FamFG i.V.m. § 60 GmbHG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt entweder mit der Verkündung, Zustellung oder – sofern die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt – zwei Tage nach deren Veröffentlichung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Passau, Schustergasse 4, 94032 Passau, einzureichen. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, jedoch nur unter den formellen Voraussetzungen der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung). Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und eindeutig die Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird.
Fazit:
Mit der Abweisung mangels Masse zeigt sich ein häufiges und ernüchterndes Ende wirtschaftlicher Tätigkeiten kleinerer Unternehmen: Ohne Mittel, keine Insolvenz. Ohne Insolvenz, keine geregelte Abwicklung. Gläubiger, Geschäftspartner und auch die Geschäftsführerinnen selbst bleiben mit den rechtlichen und finanziellen Konsequenzen eines unbeendeten Unternehmens zurück – in einem rechtlichen Niemandsland.