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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die bildungsmarkt vulkan & waldenser gmbh angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3601 IN 4210/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der bildungsmarkt vulkan & waldenser gmbh, mit Sitz in der Nordendstraße 50, 13156 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 68354 und vertreten durch Geschäftsführerin Judith Aust, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 21. Juni 2025 eine umfassende vorläufige Regelung zur Sicherung der Vermögensverhältnisse getroffen.

Der Geschäftszweck der Schuldnerin liegt insbesondere in der Förderung von Wohlfahrtswesen, Jugendhilfe sowie Bildung und Erziehung, insbesondere durch Maßnahmen zur beruflichen Integration arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen.

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung wurden gemäß §§ 21, 22 InsO unter anderem folgende Maßnahmen angeordnet:

1. Einschränkung der Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung, sind untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt.

2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Florian Kleinschmit
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin

Er hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern, ohne deren allgemeiner Vertreter zu sein.

3. Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin

Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögensgegenstände verfügen. Zudem ist ihr jegliche Verfügung über Bankkonten und Außenstände untersagt; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

4. Bank- und Zahlungsregelungen

  • Der vorläufige Verwalter ist befugt, Sonderkonten einzurichten und darüber zu verfügen.

  • Kreditinstitute werden zur Auskunft verpflichtet.

  • Schuldner der Schuldnerin dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zahlen.

  • Dieser ist zudem beauftragt, den Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen und dies zu dokumentieren.

5. Ermittlungs- und Einsichtsrechte

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es gestattet, Betriebsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen und alle zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihn dabei zu unterstützen und die Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, wobei das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich ist.

Die Beschwerde ist bei folgendem Gericht einzulegen:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle abgegeben werden und ist von der beschwerdeführenden Partei oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.

Auch die Einreichung als elektronisches Dokument ist unter bestimmten Bedingungen zulässig; eine einfache E-Mail ist jedoch nicht ausreichend. Maßgeblich sind hier die Vorschriften des § 130a ZPO und die ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung).

Fazit:

Mit diesem Beschluss sichert das Insolvenzgericht wesentliche Vermögenswerte der bildungsmarkt vulkan & waldenser gmbh und bereitet die Entscheidung über die förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Die Maßnahme stellt sicher, dass Gläubigerinteressen gewahrt und mögliche Vermögensverschiebungen oder unkoordinierte Vollstreckungen verhindert werden. Der Fortgang des Verfahrens hängt nun von der weiteren Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab – insbesondere der Frage, ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreicht.

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