Aktenzeichen: 501 IN 253/24
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rosallyn Investment Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der HRB 94263 und mit Sitz in der Bahnhofstraße 37, 40764 Langenfeld (Rheinland), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ali Han Sav, hat das Amtsgericht Düsseldorf am 20. Juni 2025 eine grundlegende Entscheidung getroffen:
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers vom 9. Dezember 2024, eingegangen bei Gericht am 12. Dezember 2024, wurde mangels Masse abgewiesen.
Damit ist festgestellt, dass die Schuldnerin nicht über ausreichend pfändbares Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Diese Voraussetzung ist jedoch zwingend, um ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnen zu können.
Der Beschluss bedeutet, dass kein Insolvenzverwalter bestellt wird und auch kein gerichtliches Verfahren zur Verwertung des Vermögens oder zur Verteilung an die Gläubiger stattfindet. Für die betroffenen Gläubiger stellt dies einen gravierenden Einschnitt dar, da ihnen nun der geregelte Weg zur Forderungsanmeldung und etwaigen Quotenzahlung verwehrt bleibt. Etwaige Vollstreckungsmaßnahmen müssten nun außerhalb des Insolvenzverfahrens, individuell und auf eigenes Risiko, weiterverfolgt werden.
In vielen Fällen zieht eine solche Entscheidung auch die handelsrechtliche Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach sich, sofern keine Fortführung oder Abwicklung mehr möglich erscheint (§ 394 FamFG, § 60 GmbHG).
Fazit:
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren gegen die Rosallyn Investment Holding GmbH, ohne dass es zu einer geordneten Abwicklung kommt. Für Gläubiger bleibt das Verfahren ergebnislos – und es stellt sich nun die Frage, ob gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter etwaige zivil- oder strafrechtliche Schritte in Betracht gezogen werden können.