Aktenzeichen: 67c IN 215/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Marlies Möller Holding GmbH, mit Sitz Am Neumarkt 30, 22041 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 12. Juni 2025 um 11:41 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen beschlossen.
Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Registernummer HRB 15134 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Möller.
Der Geschäftszweig der Gesellschaft umfasst das Halten von Beteiligungen, die Verwertung von Markenrechten, die Durchführung von Verwaltungsaufgaben, PR-Veranstaltungen und Seminaren sowie weitere verwandte Tätigkeiten.
Zur Sicherung des Vermögens der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, bestellt.
2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubiger und der Sicherung der Insolvenzmasse.
3. Zahlungsverbote gegenüber Drittschuldnern:
Den Schuldnern der Marlies Möller Holding GmbH (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
4. Verwaltung der Bankguthaben und Forderungen:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist befugt, sämtliche Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, um die Insolvenzmasse zu sichern.
5. Schutz vor Zwangsvollstreckungen:
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Mit diesen Sicherungsmaßnahmen wird das Vermögen der Marlies Möller Holding GmbH unter gerichtlichen Schutz gestellt. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin obliegt es nun, den Bestand der Insolvenzmasse zu sichern und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft umfassend zu prüfen, um über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden zu können.
Amtsgericht Hamburg, 12. Juni 2025