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Vorläufiges Verfügungsverbot gegen BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG erlassen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1542 IN 11213/24

Am 06. Juni 2025 um 09:30 Uhr hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, eine zentrale Sicherungsmaßnahme beschlossen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRA 69218 eingetragen und wird vertreten durch ihre Gesellschafterin, die BANDURA Beteiligungs GmbH, wiederum vertreten durch Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David. Die rechtliche Vertretung im Verfahren liegt bei der Kanzlei KAIROS, Rechtsanwältin Susanne Fittkau, München.

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen am Schuldnervermögen wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Der Schuldnerin ist es ab sofort untersagt, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen, insbesondere auch offene Forderungen einzuziehen. Damit wird das Unternehmen rechtlich in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt, um die Insolvenzmasse zu schützen.

Darüber hinaus wurde auch den Drittschuldnern der Gesellschaft ausdrücklich verboten, Leistungen an die Schuldnerin zu erbringen. Zahlungen oder andere Leistungen dürfen nur noch im Rahmen gerichtlicher Anordnungen erfolgen – anderenfalls riskieren Drittschuldner, ihre Schuld nicht wirksam zu erfüllen.

Diese Maßnahme stellt einen erheblichen Einschnitt dar und verdeutlicht die angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Sie dient dazu, bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung sicherzustellen, dass das Vermögen nicht geschmälert wird und später einer gerechten Gläubigerverteilung zur Verfügung steht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich. Sie ist binnen zwei Wochen beim

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung – maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch zulässig.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Eingaben durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen über die sicheren elektronischen Übermittlungswege erfolgen oder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein.

Mit diesem Schritt hat das Amtsgericht München den ersten Stein im weiteren Verlauf eines möglichen Insolvenzverfahrens gelegt. Ob es zur regulären Eröffnung kommt oder ob andere Maßnahmen erforderlich werden, hängt nun von der weiteren Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht –
Beschluss vom 06.06.2025

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