Aktenzeichen: 1542 IN 11215/24
Mit Beschluss vom 06. Juni 2025 um 09:30 Uhr hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die 100 East Management GmbH, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, eine vorläufige Sicherungsmaßnahme zum Schutz der Insolvenzmasse getroffen.
Die Gesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 264316 eingetragen, wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David. Die anwaltliche Vertretung erfolgt durch Rechtsanwältin Susanne Fittkau von der Kanzlei KAIROS in München.
Zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Dieses Verbot, gestützt auf § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 der Insolvenzordnung (InsO), untersagt der Schuldnerin bis auf Weiteres jegliche Verfügungen über ihr Vermögen. Das umfasst ausdrücklich auch die Einziehung offener Forderungen gegenüber Dritten.
Ebenfalls betroffen von diesem Beschluss sind sämtliche Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die ihrerseits noch Verbindlichkeiten gegenüber der 100 East Management GmbH zu erfüllen haben. Ihnen ist es untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen, die diesen Anordnungen zuwiderlaufen, sind nicht schuldbefreiend.
Diese Maßnahme dient dem Zweck, das Vermögen des Unternehmens zu sichern, um im Falle einer späteren Insolvenzeröffnung eine geregelte Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten. Sie stellt einen tiefgreifenden Einschnitt in die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaft dar und deutet auf eine ernsthafte wirtschaftliche Schieflage hin.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim
Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München
eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO – maßgeblich ist das früheste dieser Ereignisse. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Auch elektronische Einreichungen sind möglich, müssen jedoch über gesicherte Übermittlungswege erfolgen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist rechtlich unwirksam.
Mit dieser Entscheidung leitet das Insolvenzgericht die ersten Schritte zum Schutz der Insolvenzmasse ein. In den kommenden Wochen wird sich zeigen, ob es zur regulären Eröffnung des Verfahrens kommt oder ob andere Maßnahmen im Interesse der Gläubiger getroffen werden.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht –
Beschluss vom 06.06.2025