Müssen die begehrten Plätze für die großen Bierzelte auf dem Münchner Oktoberfest künftig europaweit ausgeschrieben werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit das Bayerische Oberste Landesgericht. Nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung spricht allerdings vieles dagegen, dass bei der Zulassung der Wiesn-Wirte das europäische Vergaberecht anzuwenden ist.
Eine endgültige Entscheidung ist damit noch nicht gefallen. Das Gericht will seinen Beschluss am 16. Oktober 2026 verkünden.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Antrag des Wirts Alexander Egger. Er vertritt die Auffassung, dass bestimmte große Festzeltplätze nach den Regeln des europäischen Vergaberechts vergeben werden müssten.
Streit dreht sich um zwei prominente Festzelte
Konkret lässt Egger die Vergabe der Plätze für das Schottenhamel-Festzelt und das Paulaner-Festzelt überprüfen.
Die rechtliche Bedeutung des Verfahrens reicht jedoch über diese beiden Zelte hinaus. Sollte sich die Auffassung Eggers durchsetzen, könnte dies Auswirkungen darauf haben, nach welchen Regeln die Stadt München künftig die begehrten Standplätze für große Festzelte auf dem Oktoberfest vergibt.
Im Raum steht insbesondere die Frage, ob solche Plätze europaweit ausgeschrieben werden müssten.
Ist ein Wiesn-Zelt eine Dienstleistungskonzession?
Im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Zulassung eines Festwirts für einen großen Zeltplatz rechtlich als Dienstleistungskonzession einzustufen ist.
Bei einer solchen Konzession überträgt ein öffentlicher Auftraggeber einem Unternehmen das Recht, eine bestimmte Dienstleistung wirtschaftlich zu verwerten. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und entsprechenden Schwellenwerte erfüllt, können dafür europäische Vergabevorschriften gelten.
Für die Richter spielt im konkreten Fall insbesondere eine Rolle, ob die zugelassenen Wiesn-Wirte tatsächlich verpflichtet sind, ihr Festzelt zu betreiben.
Nach der vorläufigen Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt sich eine solche Betriebspflicht aus den neuen Verträgen offenbar nicht.
Der Vorsitzende Richter Paul Heinrichsmeier räumte während der Verhandlung allerdings ein, dass der Fall schwierige Rechtsfragen aufwerfe und die vom Antragsteller gestellten Fragen durchaus berechtigt seien.
Dennoch folgt das Gericht nach seiner derzeitigen Einschätzung nicht der Rechtsauffassung Eggers.
Anwälte halten fehlende Betriebspflicht für realitätsfern
Eggers Rechtsvertreter widersprechen dieser Betrachtung entschieden.
Sie bezweifeln, dass ein zugelassener Wiesn-Wirt tatsächlich frei entscheiden könnte, sein Festzelt während des Oktoberfestes überhaupt nicht zu öffnen.
Einer seiner Anwälte stellte sinngemäß die Frage, ob tatsächlich davon ausgegangen werden könne, dass es der Stadt München gleichgültig wäre, wenn die großen Festzelte geschlossen blieben.
Rechtsanwalt Benno Ziegler bezeichnete die Streichung einer ausdrücklichen Betriebspflicht aus den Verträgen als juristisches Konstrukt. Aus Sicht der Antragsteller müsse die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit betrachtet werden und nicht allein der Wortlaut der Verträge.
Genau an diesem Punkt treffen damit zwei unterschiedliche rechtliche Betrachtungsweisen aufeinander: Entscheidend ist, ob aus den vertraglichen und tatsächlichen Verpflichtungen der Festwirte eine Dienstleistungskonzession im vergaberechtlichen Sinne entsteht.
Gericht will EuGH offenbar nicht einschalten
Eine weitere wichtige Frage betrifft den Europäischen Gerichtshof.
Die Vertreter Eggers halten eine Vorlage an den EuGH für erforderlich beziehungsweise zumindest geboten. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht nach seiner derzeitigen Einschätzung hingegen keinen Anlass, den Europäischen Gerichtshof einzuschalten.
Auch diese Haltung wurde von Eggers Anwälten scharf kritisiert.
Eine Vorlage an den EuGH könnte insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des europäischen Vergaberechts nicht hinreichend geklärt wären.
Ob eine solche Vorlage rechtlich tatsächlich erforderlich ist, ist allerdings ebenfalls eine juristische Frage und kann aus dem bisherigen Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht abschließend beantwortet werden.
Erfolg Eggers könnte Vergabe der Wiesn-Zelte verändern
Sollte Alexander Egger entgegen der derzeit signalisierten Auffassung des Gerichts erfolgreich sein, könnte das erhebliche Folgen haben.
Dann stünde im Raum, dass die betreffenden Festzeltplätze nach europäischem Vergaberecht hätten ausgeschrieben werden müssen. Damit könnten sich möglicherweise auch die Voraussetzungen für künftige Zulassungsverfahren auf dem Oktoberfest verändern.
Eine europaweite Ausschreibung würde grundsätzlich einen deutlich formaleren und wettbewerbsorientierteren Auswahlprozess bedeuten.
Das Verfahren berührt deshalb eine grundlegende Frage: Darf die Stadt München ihre traditionellen Wiesn-Zelte weiterhin nach ihrem bisherigen Zulassungssystem vergeben oder handelt es sich dabei rechtlich um Konzessionen, für die europäische Vergaberegeln gelten?
Entscheidung fällt erst am 16. Oktober
Trotz der deutlichen Signale aus der mündlichen Verhandlung steht der Ausgang des Verfahrens noch nicht fest.
Die derzeit geäußerte Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist keine endgültige Entscheidung. Juristisch wäre es deshalb verfrüht, bereits von einem Sieg der Stadt beziehungsweise einer endgültigen Niederlage Eggers zu sprechen.
Nach dem bisherigen Verlauf spricht allerdings vieles dafür, dass das Gericht keine Verpflichtung zu einer europaweiten Ausschreibung der betroffenen Wiesn-Festzeltplätze feststellen wird.
Gewissheit gibt es erst am 16. Oktober 2026. Dann will das Bayerische Oberste Landesgericht seine Entscheidung verkünden.