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MVZ Tettnang GmbH unter vorläufige Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 105 IN 335/25 – Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 28. Mai 2025

Am 28. Mai 2025 um 17:35 Uhr hat das Amtsgericht Ravensburg im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der MVZ Tettnang GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Emil-Münch-Straße 16, 88069 Tettnang ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 721895 eingetragen. Sie wird durch ihre Geschäftsführerin Anthea Felicitas Mayer vertreten.

Das Medizinische Versorgungszentrum mit Fokus auf ambulante medizinische Leistungen sieht sich offenbar erheblichen finanziellen Herausforderungen gegenüber, sodass ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Ziel der nun angeordneten Maßnahme ist es, eine nachteilige Veränderung der Vermögensverhältnisse zu verhindern und eine geordnete Klärung der Unternehmenssituation herbeizuführen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Steffen Beck, Kanzlei PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, bestellt.

Wesentliche Inhalte der gerichtlichen Anordnung:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt:
    Ab sofort sind Zwangsvollstreckungen und Vollziehungen einstweiliger Verfügungen gegen die MVZ Tettnang GmbH untersagt, soweit keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Bereits begonnene Maßnahmen sind einzustellen.

  • Verfügungen nur mit Zustimmung:
    Die Gesellschaft darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihre Vermögenswerte verfügen. Diese Regelung betrifft insbesondere Bankguthaben, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Übergang der Verwaltungsbefugnis:
    Die Verfügungsmacht über Bankkonten und Außenstände geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Forderungen einzuziehen, Gelder entgegenzunehmen und auf den Namen der Schuldnerin oder auf eigenen Namen Sonderkonten zu eröffnen.

  • Masseverbindlichkeiten und Auskunftspflicht:
    Zur Abwicklung dieser Aufgaben darf der Verwalter Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen. Banken sind verpflichtet, ihm Auskünfte zu erteilen. Drittschuldner der MVZ Tettnang GmbH sind verpflichtet, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

  • Einsichts- und Prüfungsrecht:
    Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und alle zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zudem wird er beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist (§ 22 Abs. 1 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden – sowohl durch die Schuldnerin als auch durch Gläubiger, sofern sie das Fehlen internationaler Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten.

Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht
Herrenstraße 40–44, 88212 Ravensburg
einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, was zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären, muss jedoch rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Sie muss unterzeichnet sein, den angefochtenen Beschluss bezeichnen und klar zum Ausdruck bringen, dass Beschwerde eingelegt wird.

Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 28. Mai 2025
Aktenzeichen: 105 IN 335/25

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