Aktenzeichen: 1 IN 64/25
Im Schatten wirtschaftlicher Unwägbarkeiten ist am 28. Mai 2025 um 12:00 Uhr durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen eine weitreichende Entscheidung über das Schicksal der BARIGO Barometerfabrik GmbH, Daimlerstraße 16, 78083 Dauchingen, gefallen: Im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens über das eigene Vermögen der traditionsreichen Manufaktur für Messinstrumente wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein umfassendes Sicherungskonzept zum Schutz der verbliebenen Vermögenswerte angeordnet.
Die Schuldnerin wird von Geschäftsführer Volker Mehne vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nummer HRB 600793 eingetragen.
Schutzmaßnahmen zum Erhalt der Insolvenzmasse
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der BARIGO Barometerfabrik GmbH zu verhindern, ordnete das Insolvenzgericht folgende Sofortmaßnahmen an (§§ 21, 22 InsO):
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Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen sind grundsätzlich untersagt und bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt – ausgenommen hiervon sind lediglich unbewegliche Gegenstände.
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Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Paul Johann Frank, Wilhelm-Binder-Straße 19, 78048 Villingen-Schwenningen, bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält keine allgemeine Vertretungsmacht für die Schuldnerin, übernimmt aber die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, zu überwachen und zu erhalten. Besonders hervorzuheben ist, dass Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des Verwalters gültig sind. Die Verfügungsbefugnis über Bankkonten sowie offene Forderungen geht vollständig auf ihn über.
Einziehung von Forderungen, Sonderkonten und Drittschuldnerverbot
Um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens während des Verfahrens zu wahren, wurde der Insolvenzverwalter zudem ermächtigt:
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Forderungen und Bankguthaben einzuziehen,
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eingehende Gelder entgegenzunehmen,
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Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder in eigenem Namen anzulegen (unter Berufung auf BGH-Urteile vom 07.02.2019 und 24.01.2019)
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sowie Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Darüber hinaus werden die Kreditinstitute zur umfassenden Auskunft verpflichtet, und Drittschuldner dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin leisten – nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Einsichtnahme, Auskunftspflichten und Sachverständigenauftrag
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sämtliche Geschäfts- und Nebenräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszuverlangen. Die Schuldnerin ist zur vollumfänglichen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.
Zudem wurde Rechtsanwalt Frank beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund nach der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt und welche Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts können sowohl die Schuldnerin als auch ihre Gläubiger Beschwerde einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht einzureichen, wobei die Fristwahrung durch Eingang beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen erfolgt.
Elektronische Übermittlungen müssen den Vorgaben von www.ejustice-bw.de entsprechen. Einfache E-Mails sind nicht zulässig.
Hinweis zur Veröffentlichung
Die Veröffentlichung im elektronischen Informationssystem bleibt während der Gültigkeit der Anordnung gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet werden, wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach dessen Abschluss gelöscht. Falls keine Verfahrenseröffnung erfolgt, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen – Insolvenzgericht, 28. Mai 2025