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BOWFOLDERS Franchise GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 507 IN 74/25

Am 27. Mai 2025 um 09:20 Uhr hat das Amtsgericht Wuppertal im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BOWFOLDERS Franchise GmbH, Schlieffenstraße 87, 42329 Wuppertal, eine weitreichende Anordnung getroffen: Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur geordneten Vorbereitung einer möglichen Verfahrenseröffnung wurde Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Friedrich-Ebert-Straße 146, 42117 Wuppertal, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nummer HRB 24665 eingetragene Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Rudolf Flume, wohnhaft an derselben Anschrift wie das Unternehmen.

Ziel: Sicherung des Unternehmensvermögens

Mit der gerichtlichen Anordnung nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) wird der Geschäftsführung der BOWFOLDERS Franchise GmbH ein erheblicher Teil der Verfügungsbefugnis entzogen. Fortan sind Verfügungen über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Diese Maßnahme dient der Sicherung des noch vorhandenen Vermögens vor einer drohenden Zerschlagung oder der Begünstigung einzelner Gläubiger.

Zahlungsstopp an die Schuldnerin – Forderungseinzug durch Verwalter

Den Schuldnern der Schuldnerin – sogenannten Drittschuldnern – wird jegliche Zahlung an die BOWFOLDERS Franchise GmbH untersagt. Stattdessen sind Leistungen nun ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dieser ist gleichzeitig ermächtigt, alle Bankguthaben und sonstigen Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen, um den Zahlungsfluss unter gerichtlicher Kontrolle zu sichern.

Schutz vor Zwangsvollstreckungen

Auch Gläubiger mit bestehenden Vollstreckungstiteln sehen sich nun in ihrer Zugriffsmöglichkeit eingeschränkt: Zwangsvollstreckungen, Arrestmaßnahmen und einstweilige Verfügungen gegen die BOWFOLDERS Franchise GmbH sind ab sofort untersagt – mit Ausnahme unbeweglicher Vermögensgegenstände. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt, bis das Gericht über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet.

Einordnung

Diese Maßnahmen sind ein standardisierter, aber einschneidender Bestandteil jedes Insolvenzeröffnungsverfahrens. Sie zielen darauf ab, das Unternehmensvermögen zu sichern, Transparenz zu schaffen und die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. In der kommenden Phase wird Dr. Jens Schmidt als vorläufiger Insolvenzverwalter unter anderem prüfen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens gerechtfertigt ist und ob Aussichten auf eine Fortführung der Geschäftstätigkeit bestehen.

Amtsgericht Wuppertal, 27. Mai 2025

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