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Doppelte Insolvenzabweisung: Sicherheitsdienst Wollersheim GmbH endgültig zahlungsunfähig
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Doppelte Insolvenzabweisung: Sicherheitsdienst Wollersheim GmbH endgültig zahlungsunfähig

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 70k IN 415/24 und 70k IN 435/24 – Amtsgericht Köln

Köln/Leverkusen, 21. Mai 2025 – Für die Sicherheitsdienst Wollersheim GmbH, mit Sitz in der Damaschkestraße 54, 51373 Leverkusen, ist der wirtschaftliche Tiefpunkt erreicht: Das Amtsgericht Köln hat sowohl den Eigenantrag des Unternehmens als auch den Fremdantrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Damit ist die Gesellschaft formal zahlungsunfähig – jedoch ohne ausreichend Vermögen, um überhaupt ein Insolvenzverfahren finanzieren zu können.

Zwei gescheiterte Versuche zur Insolvenzeröffnung

Im Verfahren 70k IN 415/24 hatte die Sicherheitsdienst Wollersheim GmbH selbst am 15. November 2024 einen Insolvenzantrag gestellt, der am 27. November beim Gericht einging.

Parallel dazu stellte die AOK Rheinland/Hamburg – Regionaldirektion Düsseldorf als Gläubigerin am 11. Dezember 2024 einen eigenen Antrag (70k IN 435/24), offenbar wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge. Beide Verfahren wurden nun mit Beschluss vom 21. Mai 2025 abgelehnt – in beiden Fällen mit der Begründung: mangelnde Insolvenzmasse.

Was bedeutet „mangels Masse“?

Die Abweisung gemäß § 26 Insolvenzordnung (InsO) bedeutet: Das verbleibende Vermögen der Schuldnerin reicht nicht einmal mehr zur Deckung der Mindestkosten des Verfahrens, also insbesondere der Gerichtskosten und der Vergütung eines Insolvenzverwalters.

Diese Form der Ablehnung stellt damit den wirtschaftlichen Totalausfall dar – das Unternehmen ist überschuldet oder zahlungsunfähig, aber auch faktisch vermögenslos.

Konsequenzen für Gläubiger und Geschäftsführung

Für Gläubiger – insbesondere die AOK als Sozialversicherungsträger – ist die Abweisung ein deutliches Zeichen: Forderungen werden voraussichtlich uneinbringlich bleiben. Es besteht auch keine Möglichkeit mehr, diese im Rahmen eines geordneten Verfahrens anzumelden.

Für Geschäftsführerin Tanja Hoheisel könnte diese Entscheidung allerdings haftungsrechtliche Folgen haben. Im Falle einer verspäteten Insolvenzanmeldung oder vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sind persönliche Haftungsrisiken gegenüber Sozialkassen und anderen Gläubigern nicht auszuschließen.

Folgen für die Gesellschaft

Die Sicherheitsdienst Wollersheim GmbH ist mit diesem doppelten Beschluss faktisch handlungsunfähig und nicht mehr existent – auch wenn sie formal weiterhin im Handelsregister eingetragen sein mag. Ohne Vermögen, ohne Geschäftsführungsperspektive und ohne laufendes Verfahren steht lediglich die Löschung im Handelsregister bevor, sofern kein Gläubiger mehr aktiv wird.

Fazit

Mit der Abweisung beider Insolvenzanträge endet die Geschichte der Sicherheitsdienst Wollersheim GmbH ohne Abwicklung, ohne Gläubigerbeteiligung und ohne Resteverwertung.

Für Gläubiger bleibt nur der zivilrechtliche Weg – etwa gegen die Geschäftsführung –, sofern begründete Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten vorliegen. Für das Unternehmen selbst ist der Beschluss ein endgültiger Schlusspunkt.

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