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Erschütterung im Baugewerbe: Vorläufige Insolvenz der Ademaj Baugesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 504 IN 249/24 – Amtsgericht Wuppertal

Wuppertal, 23. Mai 2025 – Ein weiteres Unternehmen aus dem regionalen Baugewerbe gerät ins Wanken: Die Ademaj Baugesellschaft mbH mit Sitz in der Friedrich-Ebert-Straße 107, 42117 Wuppertal, hat am heutigen Vormittag einen gravierenden rechtlichen Einschnitt erfahren. Um 10:58 Uhr ordnete das Amtsgericht Wuppertal im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen des Unternehmens entscheidende Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) an.

Die Gesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 31850 geführt, wird gesetzlich durch ihre Geschäftsführerin Frau Albina Ademaj vertreten, wohnhaft in der Pfalzgrafenstraße 43, 42119 Wuppertal. Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Bauunternehmung – ein Sektor, der in den letzten Monaten verstärkt von wirtschaftlicher Unsicherheit betroffen ist.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die erfahrene Wuppertaler Rechtsanwältin Ulrike Schraad mit Kanzleisitz am Turmhof 15, 42103 Wuppertal, bestellt. Fortan unterliegen sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über Vermögenswerte der ausdrücklichen Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Ohne diese Genehmigung sind Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nicht mehr wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

Darüber hinaus wurden sämtliche Drittschuldner – also Personen oder Institutionen, die der Ademaj Baugesellschaft mbH gegenüber Verbindlichkeiten haben – ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der neuen Anordnungen zu leisten. Rechtsanwältin Schraad wurde zugleich ermächtigt, bestehende Forderungen sowie Guthaben der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zudem trat ein sofortiges Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Kraft, das sowohl die Vollziehung von Arrestbefehlen als auch einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin betrifft – mit Ausnahme von Maßnahmen, die unbewegliche Vermögenswerte betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit diesem Schritt beginnt für die Ademaj Baugesellschaft mbH ein kritischer Abschnitt der wirtschaftlichen Neuordnung. Ob das Unternehmen unter der Leitung der vorläufigen Insolvenzverwalterin eine Sanierungschance erhält oder letztlich abgewickelt werden muss, wird das weitere Verfahren zeigen. Sicher ist bereits jetzt: Die Auswirkungen auf Kunden, Gläubiger und Mitarbeitende sind weitreichend – und ein weiterer Beleg für die Herausforderungen, mit denen die deutsche Bauwirtschaft derzeit konfrontiert ist.

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