Aktenzeichen: 171 IN 135/25 – Amtsgericht Erfurt
Erfurt, 19. Mai 2025 – Die gastronomische Landschaft in Thüringens Landeshauptstadt steht vor einem Einschnitt: Die Baumgart Gastronomie GmbH mit Sitz in der Allerheiligenstraße 20/21, 99084 Erfurt, hat beim Amtsgericht Erfurt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt. Unter der Geschäftsführung von Denis Baumgart und rechtlich vertreten durch die Kanzlei Reichmann aus Berlin (Gz. 41/25) wurde nun ein erster formaler Schritt zur Neuordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse unternommen.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 um 12:46 Uhr ordnete das Amtsgericht Erfurt die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Stunz bestellt, dessen Kanzlei sich in der Gorkistraße 14, 99084 Erfurt befindet. Seine Kontaktdaten wurden zur Koordination weiterer Schritte öffentlich gemacht.
Erste Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens
Rechtsanwalt Stunz ist nun befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und umfassende Nachforschungen anzustellen. Die Baumgart Gastronomie GmbH ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter vollständige Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren und umfassend Auskunft zu erteilen (§ 22 Abs. 3 InsO). Ziel dieser ersten Phase ist es insbesondere zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
Zur Absicherung des Vermögens ist Stunz ermächtigt worden, bestehende Forderungen einzuziehen und Kassenguthaben auf ein eigens eingerichtetes Insolvenzsonderkonto zu übertragen. Drittschuldner, also Geschäftspartner und Kunden, dürfen Zahlungen ab sofort nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser gestattet eine Zahlung an die Schuldnerin ausdrücklich.
Erstellung eines Gutachtens zur Unternehmenslage
Besonders relevant für den weiteren Verlauf: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zugleich als Sachverständiger beauftragt. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen hat Rechtsanwalt Stunz ein umfassendes Gutachten zu erstellen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Dieses soll Auskunft darüber geben, ob ein Insolvenzgrund – etwa Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vorliegt, ob das Vermögen des Unternehmens zur Deckung der Kosten ausreicht und ob eine tragfähige Fortführungsperspektive für den Betrieb besteht.
Zur Durchführung dieser Analyse ist Stunz berechtigt, bei Dritten – darunter Finanzämter, Banken, Gerichtsvollzieher und Behörden – Auskünfte über die Schuldnerin einzuholen. Sofern Zeugen sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen, bedarf es für die Auskunftserteilung der Zustimmung der Schuldnerin.
Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen
Parallel wurde ein vorläufiger Vollstreckungsschutz angeordnet: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – mit Ausnahme solcher, die unbewegliche Vermögenswerte betreffen – sind untersagt und laufende Verfahren werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Damit soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen während der vorläufigen Verwaltung nicht weiter wirtschaftlich geschwächt wird.
Rechtsmittel und weiteres Vorgehen
Betroffene Parteien haben das Recht, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einzulegen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Rechtsmittel können schriftlich oder elektronisch gemäß den Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs eingelegt werden.
Ob die Baumgart Gastronomie GmbH, die in der Erfurter Innenstadt gastronomische Akzente setzt, ihre Türen dauerhaft geöffnet halten kann, wird sich in den kommenden Wochen entscheiden. Der beauftragte Gutachter wird eine zentrale Rolle dabei spielen, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens objektiv zu bewerten und die Weichen für eine mögliche Fortführung oder Abwicklung zu stellen. In einer Zeit, in der viele Betriebe unter steigenden Kosten und veränderten Konsumgewohnheiten leiden, stellt dieser Fall ein weiteres Beispiel für die Herausforderungen der Branche dar.