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New LightTec Solar GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 60 IN 296/25 – Amtsgericht Rostock

Am 19. Mai 2025 hat das Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – einen einschneidenden Beschluss im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der New LightTec Solar GmbH gefasst. Die Gesellschaft mit Sitz in der Am Liepengraben 7, 18147 Rostock, wird durch ihren Geschäftsführer Peter Glomba vertreten und ist unter der Handelsregisternummer HRB 13234 beim Amtsgericht Rostock registriert.

Mit dem Eigenantrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren einzuleiten, wurde ein bedeutender Schritt eingeleitet, der sowohl für das Unternehmen selbst als auch für seine Gläubiger, Mitarbeiter und Geschäftspartner weitreichende Folgen haben könnte.

Gericht ordnet umfassende Sicherungsmaßnahmen an

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag hat das Gericht auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) mehrere Schutzmaßnahmen angeordnet:

  • Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin – darunter auch die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung – sind untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Die Schuldnerin darf nicht mehr selbst über ihr Vermögen verfügen, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt ausdrücklich zu (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters bestellt. Ihre Kanzlei befindet sich in der Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock. Sie wird fortan mit der Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin betraut. Ihre Aufgaben umfassen:

  • Die Prüfung, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

  • Die Sicherstellung, dass die Schuldnerin ohne ihre Zustimmung keine Verfügungen über Bankguthaben oder Außenstände vornimmt.

  • Die Einziehung von Forderungen sowie die Entgegennahme eingehender Gelder im Namen der Schuldnerin.

  • Die Eröffnung und Verwaltung von Sonderkonten zur gesicherten Abwicklung der Finanzströme – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019 und 24.01.2019).

Weitreichende Kontrolle und Untersuchung

Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden zudem umfangreiche Ermittlungsbefugnisse eingeräumt:

  • Sie darf die Geschäftsräume und Betriebsstätten der Schuldnerin betreten, Geschäftsunterlagen einsehen und erforderliche Informationen anfordern.

  • Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihr Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen herauszugeben.

  • Ferner wird Frau Hoge-Peters beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche realistischen Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Diese Beurteilung kann entscheidenden Einfluss auf das weitere Verfahren nehmen – insbesondere hinsichtlich einer möglichen Sanierung oder Veräußerung des Geschäftsbetriebs.

Hinweis zur Bekanntmachung und Rechtsbehelfsbelehrung

Die Anordnung wird im elektronischen Informationssystem für mindestens die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 InsOBekV).

Gegen diesen Beschluss steht sowohl der Schuldnerin als auch den Gläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock, einzulegen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, was zuerst eintritt (§ 9 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erklären. Für bestimmte Einreicher (z. B. Rechtsanwälte oder Behörden) besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (siehe www.justiz.de und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV).

Ausblick

Die New LightTec Solar GmbH steht nun unter besonderer Beobachtung durch die vorläufige Insolvenzverwalterin. Das Unternehmen, das in einem innovationsstarken und zugleich wettbewerbsintensiven Sektor tätig ist, befindet sich an einem entscheidenden Wendepunkt. Ob eine Sanierung möglich oder eine geordnete Abwicklung erforderlich sein wird, hängt maßgeblich von den nun eingeleiteten Prüfungen ab. Die kommenden Wochen sind entscheidend für die Zukunft der Gesellschaft – und für alle, die mit ihr verbunden sind.

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