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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der Pemotech automation & consulting GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3 IN 191/25 – Amtsgericht Ulm

Mit Beschluss vom 20. Mai 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Ulm – Insolvenzgericht – weitreichende Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pemotech automation & consulting GmbH aus Heroldstatt erlassen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Siemensstraße 4, 72535 Heroldstatt, vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter Motzer, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 741537 eingetragen. Sie wird im Verfahren durch die Rechtsanwälte Solutio Schneider Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Biberach vertreten.

Die Schuldnerin hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur endgültigen Entscheidung über diesen Antrag zu verhindern, wurde die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO getroffen.

Anordnung und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Diplom-Wirtschaftsjurist Tobias Sorg bestellt. Er ist in der Frauenstraße 14, 89073 Ulm, ansässig und über die Kanzlei dmp solutions erreichbar.

Im Rahmen seiner Bestellung wurde Herr Sorg mit umfassenden Rechten ausgestattet, um das schuldnerische Vermögen zu sichern und die Voraussetzungen für eine mögliche Verfahrenseröffnung zu prüfen. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden – mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen – untersagt; bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Die Schuldnerin verliert die Verfügungsgewalt über ihre Bankkonten und Außenstände, die fortan unter alleiniger Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters stehen.

  • Herr Sorg ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, Forderungen einzuziehen, Gelder entgegenzunehmen und hierbei Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

  • Drittschuldner – also die Schuldner der Pemotech GmbH – wurden aufgefordert, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin wurden zur Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet.

  • Darüber hinaus ist Herr Sorg berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen und die Herausgabe aller relevanten Unterlagen zu verlangen.

Besonders hervorzuheben ist die Beauftragung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Gutachter, um festzustellen, ob ein Insolvenzgrund im Sinne der InsO gegeben ist und ob realistische Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Dies könnte insbesondere für Beschäftigte, Gläubiger und Geschäftspartner von großer Bedeutung sein.

Veröffentlichung und Rechtsbehelfsbelehrung

Der Beschluss wurde gemäß den Vorgaben der Insolvenzordnung im elektronischen Informationssystem öffentlich bekannt gemacht. Eine Löschung dieser Sicherungsmaßnahmen erfolgt spätestens sechs Monate nach deren Aufhebung, sofern das Verfahren nicht eröffnet wird (§ 3 InsOBekV).

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Ulm, Zeughausgasse 14, 89073 Ulm einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Auch eine Einlegung als elektronisches Dokument ist möglich, jedoch nicht per E-Mail. Nähere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf www.ejustice-bw.de.

Auch eine Beschwerde wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 102c – § 4 EGInsO zulässig.

Ausblick

Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde ein entscheidender Schritt zur Sicherung des Vermögens der Pemotech automation & consulting GmbH eingeleitet. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder ob die formelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens unumgänglich sein wird. Für alle Beteiligten – Mitarbeiter, Gläubiger und Vertragspartner – beginnt nun eine Phase der Prüfung, Neuorientierung und rechtlichen Klärung.

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