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Kultureinrichtung in der Krise: Theater(t)raum e.V. unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3616 IN 3068/25 – Amtsgericht Charlottenburg

Am Abend des 19. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – einen folgenschweren Beschluss im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Theater(t)raum e.V. erlassen. Der gemeinnützige Verein mit Sitz in der Boxhagener Straße 18, 10245 Berlin, geführt durch die Vorstände Stefan Julius Lohse und Pablo Nina Toculescu, hatte zuvor die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen beantragt.

Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der viele Kulturbetriebe unter dem Druck wirtschaftlicher Unsicherheiten stehen. Theater(t)raum e.V., bekannt für seine integrativen und partizipativen Bühnenprojekte, sieht sich nun mit den Konsequenzen einer angespannten Finanzlage konfrontiert.

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag hat das Gericht umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügung, werden – mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände – untersagt. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Verfügungen über das Vereinsvermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies umfasst insbesondere auch die Einziehung von Außenständen.

Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Ulrike Frölich mit Kanzleisitz in der Cicerostraße 22, 10709 Berlin, bestellt. Sie übernimmt fortan die Aufgabe, das Vereinsvermögen zu sichern, zu erhalten und die Voraussetzungen für eine mögliche Verfahrenseröffnung zu prüfen.

Ihre Befugnisse umfassen unter anderem:

  • Die Einziehung von Bankguthaben und Forderungen,

  • Die Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos zur Sicherung der Masse (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18),

  • Die Entgegennahme eingehender Gelder und Schecks,

  • Die Erhebung von Auskünften bei Dritten, einschließlich Banken, Behörden, Gerichten und sogar Staatsanwaltschaften,

  • Das Betreten der Geschäftsräume des Vereins, die Einsicht in Buchhaltung und Geschäftspapiere sowie das Recht, diese auf Verlangen einzuziehen,

  • Die Einsichtnahme in Grundbücher, soweit diese den Schuldner betreffen.

Den Drittschuldnern – also den Schuldnern des Vereins – wurde ausdrücklich untersagt, weiterhin an Theater(t)raum e.V. zu zahlen. Zahlungen dürfen ab sofort nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gutachterliche Prüfung und Zukunftsaussichten

Frau Frölich wurde zugleich mit der Begutachtung der wirtschaftlichen Lage beauftragt. Ihre Aufgabe ist es zu ermitteln, ob ein Insolvenzgrund gemäß der Rechtsform des Vereins vorliegt und ob realistische Aussichten auf eine Fortführung des künstlerischen und sozialen Engagements des Vereins bestehen.

Die Ergebnisse dieser Prüfung werden maßgeblich über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden – etwa ob ein geregelter Neustart unter Insolvenzschutz möglich erscheint oder ob eine Abwicklung unumgänglich wird.

Bekanntmachung und Rechtsbehelfe

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem der Justiz. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, erfolgt eine automatische Löschung der Sicherungsmaßnahmen spätestens sechs Monate nach deren Aufhebung (§ 3 InsOBekV).

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das früheste von Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung eintretende Ereignis (§ 9 InsO).

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden, wobei eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist. Rechtsbehelfe können, soweit erforderlich, auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur über sichere Übermittlungswege eingereicht werden (vgl. § 130a ZPO, ERVV, www.justiz.de).

Fazit

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt einen kritischen Wendepunkt für den Theater(t)raum e.V. dar. Der gemeinnützige Verein, der sich der kulturellen Teilhabe und Kreativförderung verschrieben hat, steht nun vor der Herausforderung, seine wirtschaftliche Grundlage zu klären und zugleich Perspektiven für eine künstlerische Zukunft zu entwickeln. In den kommenden Wochen entscheidet sich, ob der Verein eine neue Bühne findet – oder ob sich der Vorhang dauerhaft senkt.

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