Aktenzeichen: 11 IN 32/25
Beschluss des Amtsgerichts Walsrode vom 29. April 2025
Das Amtsgericht Walsrode – Insolvenzgericht hat am 29. April 2025 um 15:30 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Savamea AG, mit Sitz in der Werner-von-Braun-Straße 6, 29664 Walsrode, die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.
Die Savamea AG ist im Handelsregister Walsrode unter HRB 204859 eingetragen und wird vertreten durch den Vorstand Ralf Borchert und Stephan Wolff.
Kernaussagen des Beschlusses
1. Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner
(Kanzlei Willmer, Johanniswall 23, 27283 Verden (Aller))
Tel.: 04231 951410 · Fax: 04231 95141100
E-Mail: info@willmer-inso.de
bestellt.
2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis
Die Savamea AG darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Dies stellt sicher, dass keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile für Gläubiger entstehen und dient der Sicherung der Insolvenzmasse.
3. Zahlungsverbot an die Gesellschaft
Drittschuldner (z. B. Kunden, Geschäftspartner) werden ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht mehr direkt an die Savamea AG zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses – also über den Insolvenzverwalter – geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Bedeutung und Ausblick
Die Entscheidung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet nicht automatisch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern ist ein sichernder Zwischenschritt. In der nun folgenden Phase prüft der vorläufige Verwalter unter anderem:
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Ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 17, 19 InsO) vorliegt,
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Ob eine ausreichende Insolvenzmasse zur Verfahrenskostendeckung (§ 26 InsO) vorhanden ist,
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Ob Möglichkeiten für eine Sanierung oder Fortführung bestehen.
Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einem Gutachten zusammengefasst und dem Insolvenzgericht zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich:
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Frist: Zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung
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Zuständiges Gericht:
Amtsgericht Walsrode – Insolvenzgericht
Lange Straße 29–33, 29664 Walsrode
EGVP: govello-1166692641318-000010101
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei jedem Amtsgericht erklärt werden. Sie muss von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber empfohlen.
Fazit
Mit der heutigen Anordnung ist die Savamea AG in ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingetreten. Das Unternehmen darf keine eigenständigen wirtschaftlichen Handlungen mehr vornehmen, ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters. Die kommenden Wochen werden entscheidend dafür sein, ob eine geordnete Sanierung möglich ist oder ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.
Amtsgericht Walsrode – 16. Mai 2025