Aktenzeichen: 67b IN 129/25
Die wirtschaftlichen Turbulenzen bei der Greenfield Industrial GmbH haben ein gerichtliches Eingreifen erforderlich gemacht: Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 um 10:14 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im laufenden Insolvenzantragsverfahren umfassende Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Insolvenzmasse angeordnet.
Das Unternehmen mit Sitz in der Rondenbarg 6, 22525 Hamburg, ist im Handelsregister unter HRB 175205 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Ron Alexander vertreten. Der Geschäftszweck der Gesellschaft liegt in der Projektentwicklung, Koordination und Durchführung von Standortschließungen – ein Tätigkeitsfeld mit hoher wirtschaftlicher Komplexität und engem Zeit- und Kostenrahmen.
Kernelemente des Beschlusses
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen des Vermögens der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung wurden folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO getroffen:
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Verfügungsbeschränkung:
Die Greenfield Industrial GmbH darf nicht mehr eigenständig über ihr Vermögen verfügen – alle Handlungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. -
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm,
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg,
ernannt.
Er übernimmt ab sofort die Kontrolle über den Zahlungsverkehr, das Vermögen und die rechtliche Aufsicht über die Gesellschaft. -
Zahlungssperre für Drittschuldner:
Dritten, die der Greenfield Industrial GmbH noch Geld schulden, ist es verboten, weiterhin direkt an die Gesellschaft zu zahlen. Sie sind angehalten, nur noch unter Beachtung der Anordnungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. -
Zwangsvollstreckung gestoppt:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – auch Arrest und einstweilige Verfügungen – sind untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits laufende Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt. -
Einziehungsbefugnis:
Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Bedeutung und Ausblick
Die vorläufige Insolvenzverwaltung stellt eine schützende Maßnahme für das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin dar und schafft eine rechtssichere Grundlage für die Prüfung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann und soll. Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters ist zudem ein starkes Signal an Gläubiger, Geschäftspartner und Mitarbeitende: Das Unternehmen steht nun unter gerichtlicher Aufsicht, alle finanziellen Vorgänge laufen über eine neutrale Stelle.
Fazit
Mit diesem Schritt tritt die Greenfield Industrial GmbH in eine kritische Phase der Unternehmensprüfung ein. Ob eine Sanierung möglich ist oder eine geordnete Abwicklung folgt, wird sich in den kommenden Wochen entscheiden – unter Mitwirkung des erfahrenen Insolvenzverwalters Dr. Gideon Böhm. Bis dahin ist jegliche wirtschaftliche Aktivität nur noch unter Zustimmung des Verwalters zulässig.
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht, 19. Mai 2025