Aktenzeichen: 2 IN 319/25
Im laufenden Verfahren über die Insolvenzeröffnung bei der ADH Systeme GmbH, mit Sitz in der Karlsruher Straße 24a, 75179 Pforzheim, hat das Amtsgericht Pforzheim am 19. Mai 2025 um 11:00 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) getroffen.
Die Gesellschaft, geführt von Geschäftsführer Joachim A. Schopf und eingetragen im Handelsregister Mannheim unter HRB 505289, befindet sich damit unter gerichtlich bestellter vorläufiger Aufsicht, bis über die formelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und einer möglichen Gläubigerbenachteiligung vorzubeugen, wurden folgende Maßnahmen angeordnet:
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Verbot von Zwangsvollstreckungen
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest und einstweilige Verfügungen – sind untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits laufende Vollstreckungen werden gestoppt. -
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wille,
Obere Rodstraße 12, 75173 Pforzheim,
bestellt.
Seine Rolle beschränkt sich nicht auf Überwachung, sondern schließt umfangreiche Befugnisse zur Verwaltung und Sicherung der Insolvenzmasse ein. -
Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin
Die ADH Systeme GmbH darf nicht mehr eigenständig über Bankkonten und Außenstände verfügen. Die Kontrolle darüber geht vollständig auf den vorläufigen Verwalter über. Auch neue Zahlungseingänge darf ausschließlich der Verwalter entgegennehmen. -
Einziehungs- und Kontobefugnis des Verwalters
Dr. Wille ist ermächtigt,-
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen,
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Sonderkonten zu eröffnen und zu verwalten (gemäß BGH-Urteilen 2019),
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Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO für die Kontoführung zu begründen.
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Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin
Drittschuldnern (also Kunden oder Geschäftspartnern, die der ADH Systeme GmbH noch Geld schulden) ist es ausdrücklich verboten, Zahlungen an das Unternehmen zu leisten. Künftige Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. -
Ermittlungs- und Einsichtsrechte
Der vorläufige Verwalter darf die Betriebsräume betreten, Unterlagen prüfen, Vermögensverhältnisse aufklären und Beweismittel sichern. Die Schuldnerin ist zur vollumfänglichen Kooperation verpflichtet.
Bedeutung und Ausblick
Mit diesem Beschluss tritt die ADH Systeme GmbH in die entscheidende Phase des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein. Ob eine Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt, wird von der Feststellung abhängen, ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Kosten ausreicht und ein Insolvenzgrund – etwa Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vorliegt.
Die eingesetzten Maßnahmen zeigen: Das Gericht hält den Schutz der Masse für geboten – ein starkes Indiz dafür, dass eine finanzielle Schieflage vorliegt. Auch für Gläubiger ist dies ein wichtiges Signal: Ihre Interessen werden gesichert, jedoch unter strikter gerichtlicher Kontrolle.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden –
binnen zwei Wochen beim
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8, 75175 Pforzheim
Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen und ist von der beschwerdeführenden Partei zu unterzeichnen. Auch elektronische Einreichungen sind unter Beachtung der technischen Voraussetzungen (Signatur, sicherer Übermittlungsweg) möglich.
Beschwerdeberechtigt sind sowohl die Schuldnerin als auch Gläubiger, insbesondere wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestritten werden soll (Art. 5 EU-InsVO 2015/848).
Fazit
Die ADH Systeme GmbH befindet sich ab sofort unter der Kontrolle eines erfahrenen vorläufigen Insolvenzverwalters. Mit der Anordnung weitreichender Schutzmaßnahmen verfolgt das Gericht das Ziel, vorhandene Vermögenswerte zu sichern und die Weichen für ein mögliches Hauptverfahren zu stellen. Für das Unternehmen beginnt damit eine kritische Phase der Prüfung, Transparenz und unter Umständen: Sanierung.
Amtsgericht Pforzheim – Insolvenzgericht, 19. Mai 2025