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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die TW Tableware Holding GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1513 IN 1592/25

München, den 16. Mai 2025

Im Lichte einer drohenden Zahlungsunfähigkeit hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht heute die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der TW Tableware Holding GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Pfisterstraße 11, 80331 München, firmiert unter der Leitung ihres Geschäftsführers Hans-Jürgen Surrey und ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 272981 eingetragen.

Die Schuldnerin steht unter dem Einfluss der AEM Unternehmerkapital GmbH, einer Beteiligungsgesellschaft, was auf ein komplexeres unternehmensrechtliches Gefüge schließen lässt. Der Insolvenzantrag, gerichtet auf die Eröffnung eines Verfahrens über das eigene Vermögen, erfordert laut Gericht eine sofortige Reaktion zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden und zur Absicherung der Gläubigerinteressen.

Beschluss des Insolvenzgerichts:

Am 16. Mai 2025 um 09:10 Uhr wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung (InsO) angeordnet, dass über das Vermögen der Schuldnerin eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingerichtet wird. Ziel ist es, nachteilige Veränderungen des Schuldnervermögens noch vor einer förmlichen Verfahrenseröffnung zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Münchner Rechtsanwalt Florian Füchsl, Potsdamer Straße 5, 80802 München, bestellt. Dieser ist nunmehr mit der Aufgabe betraut, die wirtschaftlichen Bewegungen der Schuldnerin zu kontrollieren und die Vermögenssubstanz zu sichern.

Zugleich wurde bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin – insbesondere die Einziehung von Außenständen – nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Dies stellt sicher, dass keine unkontrollierten Vermögensverschiebungen stattfinden, die die künftige Insolvenzmasse schmälern könnten.

Weiteres Verfahren und rechtlicher Rahmen:

Die heute ergriffene Maßnahme ist eine reine Sicherungsanordnung im Vorfeld der eigentlichen Verfahrenseröffnung. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin vornehmen und unter anderem bewerten, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Gläubiger wie auch die Schuldnerin selbst haben das Recht, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen. Diese ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder – sofern diese nicht erfolgt – mit der Zustellung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Die Einlegung kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Ausblick:

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die TW Tableware Holding GmbH ist ein einschneidender, aber notwendiger Schritt. Sie signalisiert die Ernsthaftigkeit der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aber auch die Absicht des Gerichts, durch besonnenes Handeln ein strukturiertes und gerechtes Verfahren zu ermöglichen.

Ob es tatsächlich zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt, wird sich in den nächsten Wochen entscheiden – abhängig von der Prüfung durch den vorläufigen Verwalter und der Kooperation der Schuldnerin. Für Gläubiger, Investoren und andere Beteiligte ist nun ein hohes Maß an Aufmerksamkeit geboten.

Verfasst am 16. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts München.

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