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Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens gegen die WIN.D Beta 3 GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3611 IN 2927/25

Berlin, den 15. Mai 2025

Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – hat am heutigen Tage im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrensantrags entscheidende Sicherungsmaßnahmen gegen die WIN.D Beta 3 GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Zimmerstraße 16, 10969 Berlin, angeordnet. Die Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Grundstücken ist, sieht sich aktuell mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert.

Vertreten wird die Schuldnerin durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die WIN.D AMG Management GmbH, deren Geschäftsführer Herr Nikolaus Ziegert ist. Eingetragen ist die Gesellschaft unter der Nummer HRA 7063 P beim Amtsgericht Potsdam.

Im Sinne der Gläubiger und zur Wahrung der verbliebenen Vermögenssubstanz wurde durch das Insolvenzgericht am 15. Mai 2025 um 14:30 Uhr auf Grundlage der §§ 21, 22 InsO ein Maßnahmenpaket beschlossen, das die Lage der Gesellschaft vor einer möglichen Verfahrensöffnung stabilisieren soll.

Wesentliche gerichtliche Maßnahmen:

  1. Zwangsvollstreckung ausgesetzt:
    Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung – wurden mit sofortiger Wirkung untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen sind vorerst eingestellt.

  2. Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade, Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin, bestellt. Dieser wird künftig die Aufgabe übernehmen, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern.

    Rechtsverbindliche Verfügungen über Vermögenswerte durch die Schuldnerin sind fortan nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters möglich. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Vertretung der Gesellschaft, sondern um eine Maßnahme zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten im Vorfeld einer möglichen Insolvenzeröffnung.

  3. Befugnisse des Insolvenzverwalters:
    Der Verwalter wurde ausdrücklich dazu ermächtigt, ein Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen und Bankguthaben sowie Forderungen der Schuldnerin einzuziehen. Eingehende Zahlungen dürfen nur noch durch ihn entgegengenommen werden.

    Die kontoführenden Kreditinstitute wurden zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Gleichzeitig wurde Drittschuldnern der Schuldnerin untersagt, weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten – diese haben ausschließlich an den vorläufigen Verwalter zu erfolgen.

  4. Zugangsrechte und Mitwirkungspflichten:
    Zur Klärung der Vermögensverhältnisse ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der WIN.D Beta 3 GmbH & Co. KG zu betreten und Einsicht in sämtliche geschäftlichen Unterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm dabei jede erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Dokumente herauszugeben.

  5. Veröffentlichung und Rechtsbehelfe:
    Die gerichtliche Anordnung wird elektronisch öffentlich bekannt gemacht und bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens.

    Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung.

Bedeutung und Ausblick:

Mit der heutigen Entscheidung setzt das Amtsgericht ein deutliches Zeichen: Der geordnete Verlauf eines Insolvenzverfahrens beginnt nicht erst mit dessen Eröffnung, sondern bereits mit der frühzeitigen Sicherung der Vermögensmasse. Das Ziel ist klar – die möglichst lückenlose Bewahrung wirtschaftlicher Substanz zugunsten der Gläubiger.

Wie sich die Lage der WIN.D Beta 3 GmbH & Co. KG in den kommenden Wochen entwickelt, bleibt abzuwarten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens vorliegen – insbesondere, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken.

Die weitere Entwicklung bleibt mit großem Interesse zu beobachten, insbesondere im Hinblick auf mögliche Sanierungs- oder Verwertungsstrategien im Falle einer förmlichen Insolvenzeröffnung.

Verfasst am 16. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Charlottenburg.

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