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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der BFB Forek GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 10 IN 215 25

Wiesbaden, 14. Mai 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BFB Forek GmbH mit Sitz in der Mainzer Straße 75 in 65189 Wiesbaden hat das Amtsgericht Wiesbaden eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 35027 eingetragen und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Ralph Forek, wohnhaft in der Sommerstraße 4 in 90522 Oberasbach, vertreten.

Der Beschluss erging am 14. Mai 2025 um 14 Uhr und dient der Sicherung des Vermögens der Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Sarris bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Willy-Brandt-Allee 18 in 65197 Wiesbaden. Er ist erreichbar unter Telefon 0611 166 66 0, Fax 0611 166 66 77 sowie per E-Mail unter info@ranowi.de.

Ab sofort sind Verfügungen der BFB Forek GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Ebenso betrifft die Anordnung auch die Einziehung von Außenständen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und eine geordnete Prüfung der Vermögenslage zu ermöglichen.

Zudem werden alle Schuldner der Antragstellerin ausdrücklich aufgefordert, Leistungen ab sofort nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Der vollständige Beschluss kann von Beteiligten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger haben dieses Recht, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung, der Verkündung oder der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift bei einer Gerichtsgeschäftsstelle erklärt werden und ist vom Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und klar erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung wird erwartet.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist der erste Schritt in einem möglichen Insolvenzverfahren getan. Der vorläufige Verwalter wird nun prüfen, ob eine wirtschaftliche Sanierung möglich ist oder das Verfahren regulär eröffnet werden muss.

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