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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Objekt Augsburger Straße 7 GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 1504 IN 404/24

Das Amtsgericht München – Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen – hat im Verfahren über den Eigenantrag der Objekt Augsburger Straße 7 GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Ottostraße 5, 80333 München, wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Peer Grahle vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 244794 eingetragen.

Die Schuldnerin, deren Geschäftstätigkeit sich vorrangig auf immobilienbezogene Projektentwicklung und Verwaltung bezieht, sieht sich offenbar mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die eine geordnete Insolvenzvorbereitung notwendig machen. Mit dem nun ergangenen Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2025 um 16:40 Uhr sollen Maßnahmen ergriffen werden, um das Vermögen der Gesellschaft vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann bestellt. Er ist Partner der Kanzlei Pohlmann Hofmann mit Sitz am Unteren Anger 3, 80331 München, und erreichbar unter der Telefonnummer +49(89) 5480330 sowie per E-Mail unter mail@pohlmannhofmann.de.

Die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung (InsO) dient dazu, eine geordnete Überwachung und Sicherung des Schuldnervermögens zu gewährleisten. In dieser Phase wird insbesondere geprüft, ob ausreichende Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind und ob eine Sanierung oder Abwicklung der Gesellschaft eingeleitet werden kann.

Der weitere Verlauf des Verfahrens hängt nun wesentlich von den Erkenntnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters ab. Ob es letztlich zur Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens kommt oder alternative Lösungswege wie eine Eigenverwaltung oder ein Insolvenzplan angestrebt werden, wird sich in den kommenden Wochen entscheiden.

Die Beteiligten werden durch das Gericht weiterhin über den Fortgang informiert. Der Beschluss ist im elektronischen Justizportal öffentlich zugänglich und bleibt dort für die Dauer der Wirksamkeit abrufbar.

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