Az.: 260 IN 1038/24
Dortmund, 13. Mai 2025 – Im Verfahren über den Eigenantrag der Med-DoCare Holding GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 13. Mai 2025 die Eröffnung mangels Masse abgelehnt. Der Antrag war bereits am 4. September 2024 beim Gericht eingegangen und datierte auf den 27. April 2024.
Die Med-DoCare Holding GmbH, ansässig in der Steinkühlerweg 76, 44263 Dortmund, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 25731 eingetragen. Sie wurde vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Ljubinka Bange mit Anschrift in der Hörder Phoenixseeallee 155, 44263 Dortmund.
Zweck der Gesellschaft war insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie der nicht-gewerbliche Erwerb, Verkauf, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien – mit dem Ziel, diese zur Betreibung von Alten- und Krankenpflegediensten bereitzustellen. Dieses Geschäftsmodell verankerte die Med-DoCare Holding GmbH im Schnittfeld von Gesundheitswesen und Immobilienwirtschaft – zwei grundsätzlich stabilen, aber auch kapitalintensiven Branchen.
Die Abweisung des Antrags erfolgte gemäß § 26 Insolvenzordnung (InsO), da nach Prüfung durch das Insolvenzgericht nicht genügend freie Mittel vorhanden sind, um auch nur die Verfahrenskosten zu decken. Eine sogenannte Masseunzulänglichkeit liegt somit vor. In der Praxis bedeutet dies, dass das Unternehmen zahlungsunfähig und vermögenslos ist – und keine Aussicht besteht, Gläubigerforderungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu bedienen.
Der Beschluss markiert faktisch das Ende der wirtschaftlichen Existenz der Gesellschaft. Ohne Insolvenzverfahren kann keine geregelte Verwertung des noch vorhandenen Vermögens erfolgen. Auch Gläubiger gehen in diesem Fall meist leer aus, es sei denn, es bestehen noch individuelle zivilrechtliche Ansprüche gegen Geschäftsführer oder verbundene Gesellschaften.
Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Beschluss besteht – die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe beim Amtsgericht Dortmund angefochten werden.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags zeigt sich einmal mehr, wie essenziell eine frühzeitige Finanzplanung sowie die Sicherung liquider Mittel sind, um nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch ein geordnetes Verfahren für Gläubiger zu ermöglichen.