Aktenzeichen: 403 IN 395/25
Leipzig, den 7. Mai 2025 – Das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der RUMIL Investitions UG (haftungsbeschränkt), Schorlemmerstraße 2, 04155 Leipzig, mit Beschluss vom 07.05.2025 abgewiesen. Der Antrag wurde mit der Begründung mangels Masse gemäß § 26 InsO zurückgewiesen.
Die Gesellschaft wurde durch ihre beiden Geschäftsführer, Volker Neumann und Jan Treu, vertreten. Sie ist im Handelsregister als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eingetragen. Der Beschluss bedeutet, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken – ein zwingender Grund, der eine Verfahrenseröffnung ausschließt. Damit ist auch keine strukturierte Verwertung oder Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich.
Der vollständige Beschluss liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Leipzig bereit.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung per Post (gilt als drei Tage nach Aufgabe zur Post zugestellt) oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de (gilt als zwei Tage nach Veröffentlichung zugestellt) – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Auch die Abgabe zur Niederschrift bei jedem anderen Amtsgericht ist möglich, sofern die Frist gewahrt und der Schriftsatz rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen, die Einlegung der Beschwerde ausdrücklich erklären und von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Eine Begründung der Beschwerde ist empfohlen.
Elektronische Einreichung:
Die Einreichung als elektronisches Dokument ist möglich, jedoch nur unter den Voraussetzungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Das Dokument muss entweder:
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Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über einen geeigneten Übermittlungsweg gemäß § 4 ERVV eingereicht werden (gemeinsame Signaturen mehrerer Dokumente sind unzulässig), oder
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Signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.
Nähere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter:
www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php
Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Leipzig, 07. Mai 2025