Dark Mode Light Mode

Allgemeines Verfügungsverbot über die Wohnbau Kilic Immobilien GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 131/25

Ulm, den 8. Mai 2025 – Das Amtsgericht Ulm hat im Insolvenzantragsverfahren gegen die Wohnbau Kilic Immobilien GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Schulstraße 23, 89150 Laichingen, wichtige Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens beschlossen. Die Gesellschaft wird vertreten durch ihre Komplementärin, die Wohnbau Kilic Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer Hasan Hüseyin Kilic ist. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRA 724214 eingetragen.

Um einer möglichen Gefährdung des Unternehmensvermögens vorzubeugen, hat das Insolvenzgericht am 08.05.2025 um 10:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen. Damit wird der Schuldnerin untersagt, eigenständig über ihr Vermögen zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Darüber hinaus bleiben die bereits mit Beschluss vom 02.05.2025 angeordneten Maßnahmen weiterhin in Kraft. Diese umfassen unter anderem Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vermögensinteressen der Gläubiger.

Ein weiterer rechtlicher Effekt dieses Beschlusses besteht darin, dass gemäß § 240 ZPO sämtliche anhängige Zivilrechtsstreitigkeiten mit der Schuldnerin unterbrochen werden. Damit wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter Zeit gegeben, die wirtschaftliche Lage zu analysieren und eine strukturierte Entscheidung über das weitere Vorgehen im Verfahren vorzubereiten.

Hinweis zur Veröffentlichung:

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem. Diese bleibt dort mindestens so lange gespeichert, wie die Anordnung wirksam ist. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Maßnahme. Kommt es zur Verfahrenseröffnung, wird spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung oder -einstellung gelöscht (§ 3 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse: Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ulm – Insolvenzgericht, Zeughausgasse 14, 89073 Ulm, einzureichen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, jedoch zulässig.

Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein, die angegriffene Entscheidung benennen und die Einlegung der Beschwerde ausdrücklich erklären. Ist nur ein Teil der Entscheidung betroffen, muss dies ebenfalls angegeben werden.

Zudem kann Beschwerde eingelegt werden, wenn Einwände gegen die internationale Zuständigkeit im Sinne der EU-Insolvenzverordnung (Verordnung (EU) 2015/848) geltend gemacht werden sollen (Artikel 102c § 4 EGInsO).

Elektronische Einreichung:

Rechtsbehelfe und Schriftsätze müssen, sofern sie von Anwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts stammen, elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Nähere Informationen zur elektronischen Einreichung stellt die Justiz Baden-Württemberg unter www.ejustice-bw.de bereit.

Amtsgericht Ulm – Insolvenzgericht
Ulm, 08. Mai 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Vorläufige Insolvenzverwaltung über die MAPGreen Verwaltungsgesellschaft UG angeordnet

Next Post

Weight Watchers plant Schuldenabbau im Rahmen eines US-Insolvenzverfahrens: Vereinbarung mit Gläubigern soll Verbindlichkeiten in Höhe von 1,15 Milliarden Dollar reduzieren