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Vorläufige Maßnahmen im Insolvenzantragsverfahren der Camelot Broadcast Services GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 3604 IN 2894/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Camelot Broadcast Services GmbH, ansässig in der Wilhelm-Kabus-Straße 77, 10829 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 67351 und vertreten durch die Geschäftsführer Bojana Nikolaidis und Victor Nikolaidis, hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 06. Mai 2025 um 09:00 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Diese Entscheidung erfolgte auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung und dient dem Schutz des Vermögens der Schuldnerin bis zur abschließenden Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Kernpunkte des Beschlusses:

  1. Zwangsvollstreckungen untersagt:
    Jegliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin, sind untersagt – ausgenommen davon sind lediglich unbewegliche Vermögensgegenstände. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt.

  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, bestellt. Ihm obliegt es, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, jedoch nicht, die Gesellschaft nach außen zu vertreten.

  3. Eingeschränkte Verfügungsbefugnis:
    Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen, insbesondere Bankkonten und Außenstände, nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf Bankguthaben und Forderungen geht auf diesen über.

  4. Einziehungs- und Auskunftsbefugnisse:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Gelder der Schuldnerin einzuziehen, ein Sonderkonto einzurichten und die Drittschuldner aufzufordern, Leistungen nur noch an ihn zu erbringen. Kreditinstitute werden verpflichtet, ihm Auskunft über Konten zu erteilen.

  5. Zutritts- und Einsichtsrechte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält das Recht, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und Auskünfte einzuholen. Die Schuldnerin ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Diese Anordnung ist öffentlich im elektronischen Informationssystem der Justiz einsehbar und bleibt dort mindestens bis zur Entscheidung über die Eröffnung gespeichert.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Zeitpunkte: Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO (z. B. unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht werden.

Besonderheiten der elektronischen Einreichung:
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden, müssen dabei aber den Anforderungen der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechen. Dies umfasst u. a. die qualifizierte elektronische Signatur oder Übermittlung über sichere Übermittlungswege (§ 130a ZPO). Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Mit diesen Maßnahmen sichert das Gericht in einer entscheidenden Phase die Vermögenswerte der Gesellschaft. Der weitere Fortgang des Verfahrens bleibt von der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abhängig – insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht.

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