Aktenzeichen: 55 IN 55/24
Hildesheim, den 7. Mai 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wert-Investition APH17 GmbH, mit Sitz in der Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt, ist das Amtsgericht Hildesheim zu einem abschließenden Beschluss gekommen: Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung mangels Masse abgewiesen. Damit ist rechtlich festgestellt, dass die vorhandenen Vermögenswerte der Schuldnerin nicht ausreichen, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 207315, wurde im Verfahren vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner Ströer, wohnhaft in der Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim.
Die Abweisung des Insolvenzantrags bedeutet das vorläufige Ende des Verfahrens – es wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger bleiben damit zunächst ohne formalen Rechtsrahmen für eine geordnete Befriedigung ihrer Ansprüche. Der vollständige Beschluss liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hildesheim bereit.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzulegen:
Amtsgericht Hildesheim – Insolvenzgericht
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Die Frist beginnt mit der Zustellung, der Verkündung oder – sofern keine Zustellung erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Erfolgt sowohl Zustellung als auch Bekanntmachung, zählt das frühere Ereignis. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Insolvenzgericht Hildesheim eingehen.
Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird der Beschluss nur teilweise angegriffen, ist der Umfang genau zu benennen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann binnen sechs Monaten Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Weitere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten gemäß Art. 13 DSGVO finden Sie auf der offiziellen Internetseite des Amtsgerichts Hildesheim oder auf Wunsch auch in ausgedruckter Form.
Amtsgericht Hildesheim – Insolvenzgericht
Hildesheim, 07. Mai 2025