Az.: 67c IN 167/25
Am 05. Mai 2025 um 12:17 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht im Verfahren über das Vermögen der LFS Organic Polymer GmbH & Co. KG, Kurt-Oldenburg-Straße 20 d, 22045 Hamburg, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRA 131176 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird sie durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die LFS Organic Polymer Verwaltungs GmbH (HRB 186327), diese wiederum durch ihren Geschäftsführer Herrn Waldemar Leibhahn.
Anordnungen gemäß §§ 21, 22 InsO:
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Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin,
Alstertor 9, 20095 Hamburg. -
Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
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Zwangsvollstreckungen, Arrestvollziehungen und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin sind untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits laufende Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Drittschuldnern – also Schuldnern der LFS Organic Polymer GmbH & Co. KG – wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt,
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Bankguthaben und
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sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
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eingehende Gelder entgegenzunehmen.
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Zweck der Maßnahmen
Mit diesen Sicherungsmaßnahmen verfolgt das Gericht das Ziel, das vorhandene Vermögen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat insbesondere die Aufgabe, eine unabhängige Bestandsaufnahme vorzunehmen, die Zahlungsflüsse zu kontrollieren und die künftige Insolvenzmasse zu schützen.
Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht, 05. Mai 2025