Az.: 11 IN 287/25
Das Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht hat am 05. Mai 2025 um 10:00 Uhr im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Phönix GmbH, Sielminger Straße 65, 70771 Leinfelden-Echterdingen, weitreichende Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO getroffen.
Die Schuldnerin ist beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 720850 registriert und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Andreas Hohl.
Anordnung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung:
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, werden untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Judith Skudelny
Silberburgstraße 160, 70178 Stuttgart
Tel.: 0711 2376876, Fax: 0711 2376874
E-Mail: insolvenz@webadvocat.de -
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
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Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Diese ist befugt:
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Bankguthaben und Forderungen einzuziehen,
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eingehende Gelder entgegenzunehmen,
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Sonderkonten zu eröffnen (auf ihren oder den Namen der Schuldnerin),
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Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
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Die Kontoführenden Banken sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird beauftragt, Zustellungen des Beschlusses an Drittschuldner vorzunehmen und diese entsprechend zu dokumentieren (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
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Darüber hinaus ist sie berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen, Nachforschungen anzustellen und Auskünfte einzuholen.
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Zusätzlich wurde sie beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein insolvenzrechtlicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Unternehmen fortgeführt werden kann.
Zweck der Maßnahmen
Die getroffenen Sicherungsanordnungen dienen dazu, das Vermögen der Phönix GmbH zu bewahren und jegliche nachteilige Veränderung während des laufenden Antragsverfahrens zu verhindern. Die Insolvenzverwalterin erhält weitreichende Befugnisse, um die wirtschaftliche Lage zu prüfen und die Insolvenzmasse zu schützen, bis über die Eröffnung des Verfahrens entschieden wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse:
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Verkündung,
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Zustellung,
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oder öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de (§ 9 InsO).
Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8, 73728 Esslingen
einzureichen – schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung klar benennen.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere bei Zweifeln an der internationalen Zuständigkeit (§ 4 EGInsO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848).
Elektronische Einreichung
Professionelle Verfahrensbeteiligte (z. B. Anwälte, Notare, Behörden) sind verpflichtet, Anträge und Erklärungen elektronisch mit qualifizierter Signatur oder über sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) einzureichen. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Details dazu bietet www.ejustice-bw.de.
Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht, 05. Mai 2025