Das Amtsgericht München hat unter dem Aktenzeichen 1500 IN 1260/25 ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PomadeWorld GmbH eingeleitet und zur Sicherung des Unternehmensvermögens weitreichende Maßnahmen beschlossen.
Die in der Bayerwaldstraße 29, 81737 München, ansässige PomadeWorld GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Andreas Kreuzer, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 292671 eingetragen. Das Unternehmen, das sich auf hochwertige Haarpflegeprodukte spezialisiert hat und in der Nische der klassischen Pomaden einen beachtlichen Kundenstamm aufgebaut hat, sieht sich nun mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung konfrontiert.
Am 6. Mai 2025 um 09:30 Uhr ordnete das Amtsgericht zur Sicherung vor nachteiligen Vermögensveränderungen gemäß §§ 21, 22 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Christoph Sorg, Frei-Otto-Straße 18, 80797 München, bestellt.
Fortan dürfen Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Diese Anordnung betrifft insbesondere auch die Einziehung offener Forderungen – ein zentraler Punkt, um Liquidität im Rahmen des Verfahrens zu sichern. Zugleich wurde Drittschuldnern untersagt, weiterhin Zahlungen an die PomadeWorld GmbH zu leisten, sofern nicht die Zustimmung des Insolvenzverwalters vorliegt.
Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unkontrollierten Mittelabflüsse stattfinden und der verbliebene Vermögensbestand gesichert bleibt. Für das Unternehmen, das bislang mit traditionellen Markenwerten und einer internationalen Fanbasis in der Pflege- und Lifestyle-Branche operierte, beginnt nun eine entscheidende Phase. Es bleibt offen, ob ein Sanierungsweg gefunden werden kann oder ob eine andere Form der Abwicklung erfolgt.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde offen. Diese ist binnen zwei Wochen schriftlich beim Amtsgericht München einzureichen, wobei auch die elektronische Einreichung möglich ist – allerdings nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr.
Wie sich das Verfahren weiterentwickeln wird, hängt nun maßgeblich vom weiteren Verlauf der vorläufigen Insolvenzverwaltung und den Entscheidungen des endgültigen Insolvenzverfahrens ab.