Az.: 14 IN 296/25
Mit Beschluss vom 05. Mai 2025 um 11:30 Uhr hat das Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Paolo Inglese Spare Parts GmbH, Rechbergstraße 46, 73770 Denkendorf, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin ist beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 775613 registriert und wird vertreten durch den Geschäftsführer Giovanni Inglese. Verfahrensbevollmächtigt ist die Kanzlei Grub, Brugger & Partner, Stuttgart.
Angeordnete Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO:
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt – ausgenommen auf unbewegliche Gegenstände (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
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Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Beck,
Pluta Rechtsanwalts GmbH, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Tel.: 0711 7696880-0, Fax: 0711 769688-50
E-Mail: stuttgart@pluta.net -
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
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Die Schuldnerin darf nicht über Bankkonten oder Außenstände verfügen; diese Befugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der auch ermächtigt ist,
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Sonderkonten zu eröffnen,
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Gelder entgegenzunehmen,
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Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 55 Abs. 2 InsO).
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Kreditinstitute sind zur vollständigen Auskunft über Kontobewegungen verpflichtet.
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Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; Leistungen dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an Drittschuldner vorzunehmen und dies zu dokumentieren (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
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Zudem ist er berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Unterlagen einzusehen und zu sichern, und ist als Sachverständiger beauftragt, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Fortführungsperspektive des Unternehmens zu prüfen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Ziel der Maßnahme
Die vorläufige Insolvenzverwaltung soll das Vermögen der Paolo Inglese Spare Parts GmbH sichern, bevor eine Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens getroffen wird. Die gerichtliche Anordnung stellt sicher, dass keine weiteren Verfügungen ohne Kontrolle erfolgen und die Gläubigerinteressen gewahrt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss unterzeichnet und klar als Anfechtung des Beschlusses gekennzeichnet sein. Eine Begründung wird empfohlen.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere bei Rüge der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848.
Hinweis zur elektronischen Einreichung
Für professionelle Einreicher (z. B. Anwälte, Notare, Behörden) gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung via qualifizierter elektronischer Signatur oder sicherem Übermittlungsweg (EGVP). Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Details unter www.ejustice-bw.de.
Amtsgericht Esslingen – Insolvenzgericht, 05. Mai 2025