Aktenzeichen: 3602 IN 2892/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Miyaki R28 GmbH, ansässig in der Raumerstraße 28, 10437 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29. April 2025 um 06:00 Uhr wichtige Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Die Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Axel Grigoleit, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 248709 eingetragen. Das Unternehmen ist auf die Erzeugung und den Verkauf verzehrfertigen Sushis sowie die Auslieferung von Speisen spezialisiert.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Petersen, Budapester Straße 31, 10787 Berlin, bestellt.
Die Anordnungen umfassen:
-
Ein Verbot sämtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, soweit sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
-
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
-
Die Schuldnerin darf nicht mehr selbstständig über Bankkonten oder Außenstände verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
-
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zudem ermächtigt, Sonderkonten für die Insolvenzmasse einzurichten und eingehende Gelder einzuziehen.
Außerdem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in deren Geschäftspapiere zu nehmen sowie deren Schuldner (Drittschuldner) über die geänderte Rechtslage zu informieren. Zahlungen an die Schuldnerin dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin oder ein betroffener Gläubiger binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Rechtsbehelfe sind schriftlich oder elektronisch einzureichen. Elektronische Dokumente müssen den Anforderungen des § 130a ZPO entsprechen und können etwa über das besondere elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt werden.
Ausgestellt vom Amtsgericht Charlottenburg am 29. April 2025.