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Ende ohne Verfahren: Insolvenzverfahren gegen die Prinz von Hohenstaufen Stiftung gGmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 1 IN 494/24

Mit Beschluss vom 16. April 2025 hat das Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Prinz von Hohenstaufen Stiftung gGmbH aus 73547 Lorch mangels Masse abgewiesen. Damit endet das Verfahren, bevor es offiziell eröffnet werden konnte – ein Schritt, der in der Insolvenzpraxis gleichbedeutend ist mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Aus der Schuldnerin.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 744232 eingetragene Gesellschaft, vertreten durch Geschäftsführer Uwe Rolf Pordzik, war auf gemeinnütziger Grundlage tätig. Die genaue Ausrichtung der Stiftung bleibt unklar, doch aufgrund ihrer gGmbH-Struktur dürfte sie in einem sozialen, kulturellen oder bildungsnahen Bereich operiert haben.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammte nicht von der Stiftung selbst, sondern wurde von einer antragstellenden Gläubigerin eingereicht – ein klares Indiz dafür, dass offene Forderungen nicht beglichen werden konnten und ein Insolvenzgrund vorlag. Doch die wirtschaftliche Realität der Schuldnerin ließ eine förmliche Verfahrensführung gar nicht mehr zu: Es fehlte schlicht an verwertbarem Vermögen, um die Verfahrenskosten zu decken.

Gemäß § 26 InsO darf das Insolvenzgericht in solchen Fällen die Eröffnung ablehnen, was hiermit geschehen ist. Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass keine Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der selbst die minimalen Verfahrenskosten, insbesondere für einen Insolvenzverwalter, bezahlt werden könnten. Eine Tilgung von Gläubigerforderungen ist damit praktisch ausgeschlossen.

Rechtsmittel möglich:
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Aalen eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, allerdings unter Einhaltung strenger technischer Anforderungen (§ 130a ZPO i.V.m. ERVV).

Fazit:
Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens endet die rechtliche Existenz der Prinz von Hohenstaufen Stiftung gGmbH de facto. Für Gläubiger bedeutet dies den endgültigen Ausfall ihrer Forderungen. Der Name der traditionsbewusst anmutenden Stiftung wird – zumindest wirtschaftlich – nicht weiter bestehen.

Amtsgericht Aalen
Insolvenzgericht
16. April 2025

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