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Letzter Funkspruch: Insolvenzverfahren gegen Mobilfunk Roßla GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 59 IN 69/25

Am 10. April 2025 hat das Amtsgericht Halle (Saale) – Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mobilfunk Roßla GmbH, mit Sitz in der Halleschen Straße 32, 06536 Südharz, offiziell mangels Masse abgewiesen. Damit ist das Verfahren nach § 26 Abs. 1 InsO eingestellt worden – ein deutlicher Schlussstrich unter die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft.

Die Mobilfunk Roßla GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Stendal unter HRB 24368 und zuletzt vertreten durch Liquidator Maik Blumentritt, befand sich offenbar bereits in der Abwicklungsphase. Doch selbst die noch offenen Gläubigerforderungen konnten nicht durch ein geordnetes Insolvenzverfahren geklärt werden – das dafür notwendige Restvermögen war schlicht nicht mehr vorhanden.

Das bedeutet:
Nicht einmal die Kosten für einen Insolvenzverwalter hätten aus der verbliebenen Masse gedeckt werden können. Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen, ein regulärer Ausgleich findet nicht statt. Auch für Mitarbeitende, Vermieter oder Geschäftspartner bedeutet diese Entscheidung, dass keine Rückflüsse mehr zu erwarten sind.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittel möglich – aber mit klaren Grenzen

Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung, der Verkündung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – mit Ablauf von zwei Tagen nach der Veröffentlichung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzureichen, entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei dem genannten Gericht.

Fazit

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse endet die Mobilfunk Roßla GmbH faktisch ohne formelles Insolvenzverfahren. Weder eine geordnete Liquidation über das Gericht noch eine Gläubigerbefriedigung wird erfolgen. Für das Unternehmen, das einst in der Mobilfunkbranche aktiv war, bleibt somit nur noch der Weg in die Löschung aus dem Handelsregister – still, leise und ohne Schlussrechnung.

Amtsgericht Halle (Saale)
10. April 2025

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