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Gericht erklärt Polizeikontrolle im Zug für rechtswidrig: Keine ausreichende Gefahrenlage

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 4. April 2025 entschieden, dass die polizeiliche Identitätsfeststellung sowie die Durchsuchung des Rucksacks einer Klägerin während einer Zugfahrt im Dezember 2020 rechtswidrig waren (Az.: 4 K 1898/21.GI).

Die Klägerin war am 3. Dezember 2020 mit einem ICE auf dem Weg von ihrem Wohnort nach Darmstadt unterwegs. Während eines planmäßigen Halts am Frankfurter Hauptbahnhof kontrollierten Beamte der Bundespolizei im Auftrag des Polizeipräsidiums Mittelhessen ihre Personalien, durchsuchten ihren Rucksack und stellten Kletterausrüstung sicher. Die Polizei begründete ihr Vorgehen mit dem Verdacht, dass die Klägerin sich an geplanten Protestaktionen gegen die Rodung im Dannenröder Forst beteiligen wolle, insbesondere an sogenannten Abseilaktionen, mit denen in der Vergangenheit Autobahnbrücken blockiert worden waren.

Die Klägerin bestritt im Verfahren eine aktuelle Gefährdung und argumentierte, dass die Maßnahmen ohne konkrete Hinweise erfolgt und für alle Mitreisenden sichtbar gewesen seien – ein erheblicher Eingriff in ihre Grundrechte. Sie verwies zudem darauf, dass sie ein Hin- und Rückfahrticket mit festem Ziel und Aufenthaltsdauer nach Darmstadt bei sich führte, nicht in Richtung Dannenröder Forst.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Es erkannte in der Durchsuchung des Rucksacks einen qualifizierten Eingriff in ihre Privatsphäre. Zwar sei die Maßnahme zielgerichtet auf Kletterutensilien gewesen, doch seien auch persönliche Gegenstände betroffen gewesen. Zusammen mit der Identitätsfeststellung sah das Gericht ein „Gesamteingriffsszenario“, das einer konkreten rechtlichen Grundlage bedurft hätte.

Eine solche Grundlage sah die Kammer jedoch nicht gegeben: Die Polizei habe keinen hinreichend konkreten Gefahrenverdacht belegen können. Zwar sei die Klägerin als erfahrene Aktivistin bekannt, was unter anderem durch frühere Aktionen und öffentliche Aussagen dokumentiert sei. Allerdings habe es am Tag der Kontrolle weder einen aktuellen Hinweis auf eine konkrete Aktion gegeben, noch sei ein unmittelbarer Ortsbezug vorhanden gewesen. Die Haltestelle zum Dannenröder Forst – Marburg – habe die Klägerin mit dem Halt in Frankfurt bereits passiert.

Somit habe die Polizei mit ihren Maßnahmen die notwendige Gefahrenschwelle nicht erreicht. Weder sei eine gegenwärtige Gefahr noch ein hinreichend konkreter Verdacht vorhanden gewesen. Die Maßnahmen seien daher unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

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