Der Magistrat der Stadt Braunfels darf vorerst keine Verträge zur Nutzung von Waldflächen für Windkraftanlagen unterzeichnen. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen mit einem Eilbeschluss vom 16. April 2025 (Az.: 8 L 1632/25.GI) entschieden.
Hintergrund ist das Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“, das sich gegen einen geplanten Nutzungsvertrag für Windenergieanlagen auf kommunalen Flächen richtet. Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 30. Januar 2025 beschlossen, den Magistrat mit dem Abschluss entsprechender Verträge zu beauftragen. Daraufhin reichten Bürgerinnen und Bürger am 27. März 2025 ein Begehren mit 2.203 Unterschriften ein, das einen Bürgerentscheid über die Rücknahme dieses Beschlusses und ein generelles Verbot von Windkraftanlagen im Braunfelser Wald zum Ziel hat.
Um die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht durch vollendete Tatsachen zu unterlaufen, beantragte eine Vertrauensperson des Begehrens beim Verwaltungsgericht, bis dahin keine Verträge abzuschließen. Das Gericht folgte diesem Antrag und untersagte der Stadt vorläufig jegliche Vertragsunterzeichnung in dieser Sache.
Die Stadt Braunfels argumentierte, das Bürgerbegehren sei ohnehin unzulässig – unter anderem, weil die Fragestellung zu ungenau sei und kein ausreichender Kostendeckungsvorschlag vorliege. Das Gericht sah dies jedoch anders: Das Begehren sei nicht offensichtlich unzulässig. Die Fragestellung sei klar genug, und auch der nur hilfsweise eingereichte Kostendeckungsvorschlag stelle keinen Ausschlussgrund dar. Ob das Begehren letztlich zulässig sei, müsse nun zunächst von der Stadtverordnetenversammlung geprüft werden, die laut Hessischer Gemeindeordnung als erstes Gremium darüber zu entscheiden habe.
Bis zur endgültigen Klärung genieße das Bürgerbegehren jedoch Schutz, so die 8. Kammer des Gerichts. Die Antragstellerin habe ein Recht darauf, dass der Bürgerentscheid nicht durch voreilige Maßnahmen der Stadt ausgehebelt werde. Das Urteil betone somit den grundrechtlich geschützten Teilhabeanspruch der Bürgerinnen und Bürger an der kommunalen Willensbildung.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.