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Verwaltungsgericht Darmstadt: Rückforderungsbeschluss gegen Eigenbetriebsleiter in Raunheim ist rechtmäßig

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Raunheim durfte mit ihrem Beschluss vom 3. August 2023 die Rückforderung von Provisionszahlungen an den Leiter des städtischen Eigenbetriebs „Stadtentwicklung“ anordnen. Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt entschieden und die Beanstandung durch den Bürgermeister der Stadt Raunheim für unzulässig erklärt (Az.: 3 K 2200/23.DA). Das Urteil wurde den Beteiligten nun offiziell zugestellt.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Arbeitsvertrag, den der Magistrat im Jahr 2016 auf Initiative des damaligen Bürgermeisters mit dem Leiter des Eigenbetriebs abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag enthielt eine Sonderregelung: Neben der tariflich vorgesehenen Vergütung wurde dem Betriebsleiter eine erfolgsabhängige Provision von 2,1 Prozent für abgeschlossene Grundstücksverkäufe zugesichert. Nachdem diese Vergütungspraxis im Frühjahr 2023 öffentlich bekannt wurde, verweigerte die Stadtverordnetenversammlung die nachträgliche Genehmigung dieser Vertragsklausel und beauftragte den Magistrat, bereits gezahlte Provisionen zurückzufordern.

Der Bürgermeister beanstandete diesen Beschluss mit der Begründung, dass die Stadtverordnetenversammlung für die Genehmigung des Vertrags gar nicht zuständig sei und sich nicht in die Angelegenheiten des Magistrats einmischen dürfe. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise nun klar.

Bereits im Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht keine Rechtsverletzung durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erkennen können – eine Einschätzung, die später auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Nun wurde auch im Hauptverfahren geurteilt: Der Beschluss ist rechtmäßig.

Die Kammer stellte klar, dass sich die Verweigerung der Genehmigung nicht auf die Einstellung des Betriebsleiters selbst bezog, sondern ausschließlich auf die außergewöhnliche Provisionsvereinbarung. Da es sich dabei nicht um eine tarifliche Standardregelung handele, sondern um eine Sonderregelung mit erheblicher finanzieller Bedeutung, sei hierfür die Genehmigung durch die Stadtverordnetenversammlung nach dem Eigenbetriebsgesetz erforderlich. Eine solche Vereinbarung falle nicht unter die laufende Betriebsführung.

Auch die Rückforderung der Provisionen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Gerichts verpflichtet das Haushaltsrecht – insbesondere das Prinzip der Sparsamkeit – die Kommune dazu, rechtswidrig gezahlte Mittel zurückzufordern. Dass der Beschluss ausdrücklich „im Rahmen des Möglichen“ eine Rückforderung vorsieht, berücksichtige bereits, dass etwaige Ausschlussfristen oder rechtliche Hürden zu prüfen seien. Der Magistrat sei durch diesen Vorbehalt nicht in seiner Handlungsspielraum eingeschränkt, sondern zur rechtlichen Prüfung und Umsetzung angehalten.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Zuständig für die Entscheidung wäre der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel.

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