Thema: Befangenheitsantrag gegen BGH-Richterin Wimmer – Zurückweisung durch den 1. Strafsenat
Redaktion: Herr Rasch, der Bundesgerichtshof hat am 21. Januar 2025 den Befangenheitsantrag gegen eine Richterin abgelehnt, obwohl diese zuvor dienstlich mit einem Mitangeklagten in Kontakt stand. Was war Ihrer Meinung nach der zentrale Punkt der Entscheidung?
Mike Rasch: Entscheidend war aus Sicht des BGH, dass eine rein dienstliche Bekanntschaft zwischen einer Richterin und einem Verfahrensbeteiligten – in diesem Fall einem Mitangeklagten – nicht automatisch Misstrauen gegen ihre Unvoreingenommenheit rechtfertigt. Nur wenn ein engeres, persönliches Verhältnis vorliegt oder frühere dienstliche Handlungen direkt mit dem aktuellen Verfahren verknüpft sind, könnte eine Befangenheit denkbar sein. Beides lag hier nicht vor.
Redaktion: Der Angeklagte hatte jedoch argumentiert, dass allein die frühere Zusammenarbeit mit dem Mitangeklagten und die Beauftragung derselben Gutachterfirma eine gewisse Nähe vermuten lassen. Warum hat das Gericht diese Argumentation zurückgewiesen?
Rasch: Der BGH hat klargestellt: Auch mehrfacher Kontakt zu einer Gutachterfirma oder deren Beauftragung in anderen Verfahren begründet keine persönliche Nähe, sofern es sich um sachlich begründete Entscheidungen im Rahmen dienstlicher Tätigkeit handelt. Die Richterin war weder im gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten tätig gewesen, noch gab es Hinweise auf eine inhaltliche Verstrickung. Die Verteidigung hat hier gewissermaßen auf Verdacht spekuliert, und das reicht schlicht nicht aus.
Redaktion: Es wurde zudem kritisiert, dass die Richterin in ihrer ersten Stellungnahme nicht alle Umstände offengelegt habe – etwa ihre Rolle bei der Beauftragung der Gutachterfirma oder die Kürzung von Rechnungen. Spielt das keine Rolle?
Rasch: Natürlich wäre eine vollständige Offenlegung von Anfang an wünschenswert gewesen. Aber die Richterin hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt, sich nicht mehr an alle Details erinnern zu können. Das war aus Sicht des Senats glaubhaft und ausreichend. Sie hat offengelegt, was sie wusste – und was nicht. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass keine Hinweise vorliegen, dass sie Informationen bewusst zurückgehalten hätte.
Redaktion: Kritiker sehen in solchen Konstellationen eine strukturelle Nähe zwischen Justiz, Staatsanwaltschaften und bestimmten Akteuren, etwa Gutachtern. Wird hier nicht ein potenzielles Problem übersehen?
Rasch: Das ist ein berechtigter Punkt. Die Justiz bewegt sich in einem begrenzten professionellen Umfeld, und es kann durchaus sein, dass man sich immer wieder begegnet. Aber: Der Maßstab für Befangenheit bleibt streng. Nur wer nachvollziehbar darlegt, dass diese Kontakte zu einer persönlichen Voreingenommenheit führen könnten, kann damit durchdringen. Allgemeines Misstrauen gegen institutionelle Nähe reicht da nicht. Man muss den konkreten Fall betrachten – und der war hier eben nicht ausreichend begründet.
Redaktion: Wie bewerten Sie den Beschluss insgesamt?
Rasch: Juristisch ist er sauber begründet und folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH. Emotional mag man es kritisch sehen, wenn dieselben Namen und Firmen immer wieder auftauchen – aber der Rechtsstaat verlangt mehr als ein „ungutes Gefühl“. Der Beschluss ist ein Beispiel dafür, dass formale Anforderungen an Befangenheitsanträge nicht unterlaufen werden dürfen, selbst wenn die Konstellation diskussionswürdig erscheint.
Redaktion: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Rasch.