Das Landgericht Berlin II hat heute entschieden, dass das Land Berlin einem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zahlen muss. Grund ist ein Polizeieinsatz aus dem Jahr 2019, bei dem die Beamten nach Ansicht des Gerichts in Teilen unverhältnismäßig vorgingen.
Die Zivilkammer, zuständig für Amtshaftungsklagen, stellte fest: Die anfängliche Festnahme des Klägers auf einem Berliner U-Bahnhof – inklusive zu Boden bringen und Anlegen von Handfesseln – war gerechtfertigt, da der Kläger zuvor einem Polizisten einen Schlag versetzt hatte. Jedoch ging die anschließende Fixierung des bereits gefesselten Mannes nach Auffassung des Gerichts über das erforderliche Maß hinaus und war damit rechtswidrig.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ab dem Moment der Fesselung keine akute Gefahr mehr vom Kläger ausgegangen sei. Dennoch habe ein Beamter den Mann zunächst auf dem Boden und anschließend auf einer Bank weiter fixiert, ohne zu prüfen, ob dies noch notwendig war. Videoaufnahmen zeigten, dass der Kläger in diesem Zeitraum keine Gegenwehr mehr geleistet und später benommen gewirkt habe. Aus Sicht des Gerichts widersprach die fortgesetzte Fixierung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld – der Kläger hatte mindestens 10.000 Euro gefordert – wurde jedoch nicht zugesprochen. Zwar hatte der Kläger behauptet, ein Beamter habe ihm über zehn Minuten das Knie in den Rücken und Nacken gedrückt, um ihm das Atmen zu erschweren. Dies ließ sich im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigen.
Zudem erkannte das Gericht ein erhebliches Mitverschulden auf Seiten des Klägers. Dieser sei gegenüber den Beamten aggressiv und beleidigend aufgetreten und habe so zur Eskalation der Situation beigetragen. Aus diesem Grund wurde das ursprünglich angemessene Schmerzensgeld von 4.500 Euro auf 3.000 Euro reduziert.
Der Kläger hatte in seiner Klage schwerwiegende Vorwürfe erhoben: Er sei geschubst, geschlagen und über längere Zeit massiv fixiert worden. Dabei habe er Atemnot erlitten, sei ohnmächtig geworden und habe sich nach dem Aufwachen übergeben. Die Polizei hingegen argumentierte, der Kläger habe durch einen Schlag ins Gesicht eines Beamten den Einsatz ausgelöst und sich bei der anschließenden Festnahme heftig gewehrt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Begründung kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 26 O 17/23 – Landgericht Berlin II.