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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Knight Cars GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Bitburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 9 IN 4/25

Bitburg, 9. April 2025 – Das Amtsgericht Bitburg hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Knight Cars GmbH, mit Sitz in der Nansenstraße 19, 54634 Bitburg, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft wird vertreten durch den Geschäftsführer Celestino Joao Gombo, wohnhaft an derselben Adresse.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zur Sicherung des Unternehmensvermögens und zum Schutz der Gläubigerinteressen hat das Amtsgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet.

Verfügungen der Knight Cars GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Eva Meyer
Kornmarkt 4
54290 Trier

Telefon: 0651 / 170830
Telefax: 0651 / 170830120

Hinweise für Drittschuldner

Alle Schuldner der Knight Cars GmbH – also Personen oder Unternehmen, die der Gesellschaft noch Zahlungen schulden – sind aufgefordert, ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Das bedeutet, dass Zahlungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen dürfen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Ziel der Maßnahme

Diese Maßnahme dient in erster Linie dazu, die vorhandenen Vermögenswerte der Knight Cars GmbH zu sichern, eine geordnete Abwicklung vorzubereiten und unkontrollierte Vermögensabflüsse zu verhindern. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nun eingehend prüfen und dem Gericht berichten, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bitburg zur Einsicht bereit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die Knight Cars GmbH, ebenso wie jeder Gläubiger (im Falle einer Rüge zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-InsVO), binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen.

Die Beschwerde ist einzureichen beim:

Amtsgericht Bitburg – Insolvenzgericht
Gerichtsstraße 2/4
54634 Bitburg

Die Frist beginnt entweder mit Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach deren Veröffentlichung.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und sollte begründet werden.

Einzureichen ist die Beschwerde schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts – maßgeblich ist jedoch der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Bitburg.

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