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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der MOKO GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Mönchengladbach – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 46 IN 35/24

Mönchengladbach, 11. April 2025 – Das Amtsgericht Mönchengladbach hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MOKO GmbH, mit Sitz in der Volksbadstraße 85, 41065 Mönchengladbach, wichtige Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nummer HRB 24172 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Mohammed Hashash, wohnhaft in der St. Anton-Straße 208, 47798 Krefeld.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Kontrolle des Vermögens der Schuldnerin wurde am 11. April 2025 um 08:08 Uhr als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt:

Rechtsanwalt André Dobiey
Am Landgericht 6
41061 Mönchengladbach

Anordnungen des Gerichts zur Vermögenssicherung

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat folgende Maßnahmen getroffen:

  • Verfügungen der MOKO GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Den Schuldnern der MOKO GmbH (Drittschuldnern) ist es untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen ist ausschließlich der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Alle Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses Zahlungen zu leisten.

Maßnahmen gegen Zwangsvollstreckung

Ebenfalls angeordnet wurde:

  • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die MOKO GmbH – einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung – werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

  • Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Ausgenommen hiervon sind jedoch Maßnahmen, die ausschließlich der Abnahme der Vermögensauskunft dienen.

Bedeutung der Maßnahmen

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Ziel, das Vermögen der MOKO GmbH zu sichern, Gläubigerinteressen zu wahren und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens vorzubereiten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft prüfen und dem Amtsgericht über seine Ergebnisse berichten. Im Anschluss wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden.

Einsicht in den vollständigen Beschluss

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach zur Einsichtnahme durch Beteiligte hinterlegt.

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